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Die Verträge laufen meist ein bis fünf Jahre. Bei langfristigen Verträgen (z. B. 5 Jahre) verkürzen die Versicherungsunternehmen die Vertragslaufzeit auf Antrag des Versicherungsnehmers auf ein Jahr.

Die ordentliche Kündigung spricht man mit einer 3-monatigen Frist jeweils zum Vertragsende aus. Die einjährigen Verträge verlängern sich automatisch und stillschweigend um weitere 12 Monate, wenn nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird.

Im Schadenfall kann gekündigt werden, wenn der Versicherer die Leistung ablehnt. Die Kündigung kann fristlos oder zum Ende des laufenden Versicherungsjahres erfolgen.

Auch wenn der von der Versicherung benannte Anwalt die Vertretung des Versicherten ablehnt, kann gekündigt werden. In diesem Fall muss man allerdings binnen vier Wochen nachweisen, dass ein anderer Anwalt den Fall übernehmen würde und Aussicht auf Erfolg bestehen. Gekündigt werden muss innerhalb eines Monats nach Empfang der Ablehnung oder dem Eingang der Stellungnahmen des Versicherten-Anwalts bei der Gesellschaft.

Zudem gibt es die Möglichkeit, im Falle von Beitragserhöhungen das Vertragsverhältnis aufzuheben. Die Fristen sind unterschiedlich, je nachdem wann der Vertrag geschlossen wurde. War dies vor dem 01.01.1991, so kündigt man mit einer Frist von einem Monat, wenn der Betrag um mehr als 15 Prozent gegenüber dem Vorjahr oder 30 Prozent in drei Jahren steigt.

Bei Verträgen, die ab dem 29.07.1994 abgeschlossen wurden, gilt die Ein-Monats-Frist bei jeder Erhöhung. Bei Verträgen, die zwischen diesen Zeiträumen geschlossen wurden, gilt die Frist von einem Monat bei einer Erhöhung um mehr als fünf Prozent gegenüber dem Vorjahr oder mehr als 25 Prozent im Vergleich zur Prämie bei Abschluss des Vertrages.

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