Was die Vorderseite eines Vertrages im Fettdruck verheißt, darf
das Kleingedruckte auf der Rückseite nicht entwerten. Die Verwendung
solcher "Überraschungsklauseln" sei ein Verstoß gegen
das Gebot einer klaren, für den Kunden durchschaubaren Vertragsgestaltung
und deshalb unzulässig, entschied das Oberlandesgericht Nürnberg.
Damit seien auch die aus einer solchen Klausel abgeleiteten finanziellen
Ansprüche hinfällig.
Im verhandelten Fall gaben die Richter dem Kunden eines Leasing-Unternehmens
Recht. Das Unternehmen hatte auf Grund einer "Nachzahlungsklausel" im
Vertrag 13 700 Mark verlangt. In der Urteils-Begründung hieß es,
die entsprechende Klausel gehe in einer Fülle von Kleingedrucktem
unter. Zudem stehe sie im Widerspruch zu einer anderen Bestimmung auf der
Vorderseite, die noch dazu durch Fettdruck optisch besonders hervorgehoben
sei. Die Forderung des Leasing-Unternehmens müsse nicht erfüllt
werden.
Oberlandesgericht Nürnberg, AZ 1 U 480/99
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