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Vertrag: "Überraschungsklauseln" im Kleingedruckten sind unwirksam

 

Was die Vorderseite eines Vertrages im Fettdruck verheißt, darf das Kleingedruckte auf der Rückseite nicht entwerten. Die Verwendung solcher "Überraschungsklauseln" sei ein Verstoß gegen das Gebot einer klaren, für den Kunden durchschaubaren Vertragsgestaltung und deshalb unzulässig, entschied das Oberlandesgericht Nürnberg. Damit seien auch die aus einer solchen Klausel abgeleiteten finanziellen Ansprüche hinfällig.
Im verhandelten Fall gaben die Richter dem Kunden eines Leasing-Unternehmens Recht. Das Unternehmen hatte auf Grund einer "Nachzahlungsklausel" im Vertrag 13 700 Mark verlangt. In der Urteils-Begründung hieß es, die entsprechende Klausel gehe in einer Fülle von Kleingedrucktem unter. Zudem stehe sie im Widerspruch zu einer anderen Bestimmung auf der Vorderseite, die noch dazu durch Fettdruck optisch besonders hervorgehoben sei. Die Forderung des Leasing-Unternehmens müsse nicht erfüllt werden.


Oberlandesgericht Nürnberg, AZ 1 U 480/99

 

 

 

 

Gebaeudeversicherung, Hausratversicherung alles rund um Haus und Wohnung vergleichen 10.04.2006
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