In dem Rechtsstreit hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2004 für Recht
erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. Juli 2003 verkündete
Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg
wird
hinsichtlich des Antrages zu 2) als unzulässig verworfen und im Übrigen
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
1. Soweit die Klägerin zunächst mit der Berufung auch den
erstinstanzlich zu 2) gestellten Antrag auf Zahlung von 715,81 EUR weiterverfolgt,
ist die Berufung bereits gem. § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig
zu verwerfen.
Insoweit fehlt es nämlich an einer ausreichenden Berufungsbegründung.
Gem.
§
520 Abs. 3 Ziff. 2 - 4 ZPO muss die Berufungsbegründung Ausführungen
dazu enthalten, woraus sich entweder eine Rechtsverletzung der angefochtenen
Entscheidung oder konkrete Anhaltspunkte ergeben sollen, die Zweifel
an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen
begründen bzw. welche neuen Angriffs oder Verteidigungsmittel zuzulassen
sein sollen. Daran fehlt es vorliegend. Die Klägerin verfolgt zwar
ihre erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiter. Der Berufungsantrag
kann jedoch eine fehlende Begründung nicht ersetzen (ZöllerGummer,
ZPO, 23. Aufl., § 520 Rdnr. 33 a).
Im Übrigen beschränkt sich die Berufungsbegründung auf
Ausführungen zur Fristversäumnis nach § 7 AUB, welche
alleine für den Feststellungsantrag zu 1) maßgebend sind,
und verweist ansonsten lediglich pauschal auf das erstinstanzliche Vorbringen
(Bl. 210 - 212 d. A.). Ausführungen dazu, aus welchem Grund die
vom Landgericht vorgenommene Abweisung des Zahlungsantrages unzutreffend
sein sollte, fehlen gänzlich. Die pauschale Bezugnahme auf den Sachvortrag
und die Rechtsausführungen erster Instanz stellt - erst Recht in
Anbetracht der nur noch eingeschränkten Nachprüfungsmöglichkeiten
nach neuem Berufungsrecht - keine ausreichende Berufungsbegründung
dar (Zöller, a. a. O., Rdnr. 34, 40).
2. Der mit der Berufung ebenfalls weiterverfolgte Antrag zu 1), festzustellen,
dass die Beklagte zu Leistungen aus der Unfallversicherung aus dem Ereignis
vom 5. April 1998 zugunsten des Versicherten ####### verpflichtet ist,
ist demgegenüber unbegründet. Ein Anspruch auf Leistungen gem. § 1
Abs. 1 S. 2, § 179 Abs. 1 VVG, §§ 1, 7 AUB 94 besteht
nicht. Das angefochtene Urteil beruht insoweit weder auf einem Rechtsfehler
(§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546, § 561 analog ZPO) noch
rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zulegenden Tatsachen eine
andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1, 2. Alt. ZPO).
a) Der Anspruch ist ausgeschlossen, weil die Frist des § 7 I Abs.
1 S. 3 AUB 94 nicht gewahrt wurde. Hiernach muss die Invalidität
innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens
vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt
und geltend gemacht sein. Diese 15MonatsFrist für die ärztliche
Feststellung ist hier nicht eingehalten, da eine derartige ärztliche
Feststellung nach dem Unfall vom 5. April 1998 nicht bis zum 5. Juli
1999 erfolgt ist. Der Schadensmeldung vom 10. September 1998 lag keine ärztliche
Bescheinigung bei.
Auch aus dem Arztbericht des Dr. ####### an die Beklagte vom 9. Oktober
1998 ergibt sich lediglich die Diagnose eines Zustandes nach Wurzelkompressionssyndrom
S 1 links sowie die Feststellung, dass der Bandscheibenvorfall zu mehr
als 50 % als Folge eines von außen auf den Körper einwirkenden
Ereignisses entstanden sei (Bl. 42 d. A.). Zwar sind an eine derartige ärztliche
Feststellung keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es muss aber jedenfalls
ein bestimmter Dauerschaden bezeichnet werden, der durch bestimmte Symptome
gekennzeichnet ist (BGH VersR 1974, 234). An dieser Feststellung eines
Dauerschadens fehlt es indessen. Die erstmals mit Schreiben des Chirurgen
####### vom 10. April 2001 aufgrund einer Untersuchung vom 4. April 2001
festgestellte Invalidität lag bereits außerhalb der 15MonatsFrist.
Diese ärztliche Feststellung der Invalidität stellt eine Anspruchsvoraussetzung
dar, durch die im Interesse einer rationellen, arbeits und kostensparenden
Abwicklung Spätschäden auch dann vom Versicherungsschutz ausgenommen
werden sollen, wenn der Versicherungsnehmer an der Einhaltung der Frist
schuldlos ist oder die Invalidität nicht rechtzeitig erkennbar und ärztlich
feststellbar gewesen ist (BGH VersR 1978, 1036, 1037; 1988, 286, 287;
1995, 1179, 1180; 1998, 175, 176; Grimm, AUB, 3. Aufl., § 7 Rdnr.
9).
b) Da die Frist eine Ausschlussfrist darstellt, bleibt ihre Versäumung
zwar dann unbeachtlich, wenn sie ausreichend entschuldigt werden kann
(BGH VersR 1995, 1179, 1180; 1982, 567; Prölss/Martin, VVG, 26.
Aufl., § 7 AUB 88 Rdnr. 14). Hierfür hat die Klägerin
jedoch nichts vorgetragen. Es ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher
Umstände es ihr ausnahmsweise unmöglich gewesen sein sollte,
keine ärztliche Feststellung bis zum 5. Juli 1999 treffen zu lassen.
Ihre mögliche Unkenntnis des § 7 I Abs. 1 S. 3 AUB 94 entlastet
sie nicht. Der Versicherungsnehmer muss vielmehr die Versicherungsbedingungen
lesen und sich über den Vertragsinhalt und dessen Frist, gegebenenfalls
unter Einholung von Rechtsrat, informieren (BGH VersR 1982, 567; Grimm,
a.a.O., Rdnr. 14).
c) Der Versicherer ist auch grundsätzlich nicht verpflichtet, den
Versicherungsnehmer nach erfolgter Schadensmeldung auf die Frist des § 7
I Abs. 1 S. 3 AUB 94 noch einmal gesondert hinzuweisen. Eine dem § 12
Abs. 3 VVG entsprechende Regelung enthalten hierzu weder das Gesetz noch
die AVB. Eine Ausnahme hiervon kann nach Treu und Glauben (§ 242
BGB) allenfalls dann in Betracht kommen, wenn nach dem Inhalt der Schadensanzeige
oder sonstigen Umständen eine Invalidität möglich erscheint
oder jedenfalls nicht fern liegt und der Versicherer in Kenntnis dieser
Umstände gleichwohl nicht auf die Frist des § 7 AUB hinweist,
obwohl er erkennt, dass der Versicherungsnehmer trotz des wahrscheinlichen
Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen aus Unkenntnis diese Frist versäumen
könnte (OLG Düsseldorf VersR 2001, 449, 451; OLG Köln
VersR 1995, 907; Grimm, a. a. O.; Prölss/Martin, a. a. O.). Ein
derartiger Fall liegt hier nicht vor. Der Beklagten musste weder aus
der Unfallschadensanzeige vom
10. September 1998 noch aus dem Schreiben des Dr. ####### vom 9. Oktober
1998 erkennbar sein, dass hier Dauerschäden im Raum standen. Der
geltend gemachte Bandscheibenvorfall muss auch nicht zwingend - wie etwa
bei Gliedverlusten oder einer Querschnittslähmung - eine unfallbedingte
Invalidität nach sich ziehen. Immerhin hatte die Klägerin selbst
in der Unfallanzeige die voraussichtliche Dauer der Behandlung mit lediglich
3 Monaten angegeben (Bl. 88 f. d. A.).
Infolgedessen kann die weitere Frage, ob die Klägerin das Schreiben
der
Beklagten vom 18. September 1998 mit dem Hinweis auf die Frist des § 7
AUB (Bl. 158 d. A.) erhalten hat, offen bleiben.
d) Die Beklagte hat durch ihr späteres Verhalten auch nicht etwa
auf die Einhaltung der Frist des § 7 I Abs. 1 S. 3 AUB 94 verzichtet.
Einen ausdrücklichen Verzicht hat sie in keinem ihrer außergerichtlichen
Schreiben erklärt. Aber auch ein konkludenter Verzicht liegt nicht
vor. Ein Verzichtswille wird nur ausnahmsweise dann anzunehmen sein,
wenn der Vertragspartner mit Rücksicht auf sonst erforderliche Dispositionen
um eine verbindliche Erklärung gebeten hat (OLG Hamm VersR 1992,
1255). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die Beklagte hat
sich zwar erstmals im gerichtlichen Verfahren auf die Frist des § 7
I Abs. 1 S. 3 AUB 94 berufen. Die erstmalige Geltendmachung von Verteidigungsrechten
im gerichtlichen Verfahren, die der Versicherer außergerichtlich
noch nicht geltend gemacht, aber auch nicht erkennbar fallengelassen
hatte, ist aber zulässig und bedeutet nicht, dass der Versicherer
auf sie für eine spätere streitige Auseinandersetzung verzichtet
hätte. Anderenfalls wäre der Versicherer bereits in den außergerichtlichen
Regulierungsverhandlungen verpflichtet, zugleich sämtliche Verteidigungsrechte
geltend zu machen, um ihrer nicht im Prozess verlustig zu gehen. Das
ginge zu weit und würde außergerichtliche Regulierungsverhandlungen
unnötig erschweren. Hinzu kommt, dass es aus Sicht der Beklagten
einer außergerichtlichen Geltendmachung der 15MonatsFrist schon
deshalb nicht bedurfte, weil nach den von ihr eingeholten ärztlichen
Gutachten des Klinikums ####### bei dem Lebensgefährten der Klägerin
keine unter den Versicherungsschutz fallende unfallbedingte Verletzung
vorlag, sodass sie ihre Leistungspflicht aus materiellen Gründen
in den Schreiben vom 22. Juni 2000 (Bl. 11 f. d. A.) und 8. November
2001 (Bl. 128 d. A.) ablehnen durfte.
e) Das Berufen der Beklagten auf den Fristablauf ist auch nicht treuwidrig
gem. § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen
Verhaltens. Treuwidrigkeit kann insbesondere nicht allein deshalb bejaht
werden, weil der Versicherer trotz Kenntnis des Fristablaufs anschließend
noch ein ärztliches
Gutachten zur Feststellung der Invalidität in Auftrag gibt (OLG
Hamm r+s 1997, 130; VersR 1992, 1255; OLG Frankfurt/M. r+s 1995, 474,
475; 1987, 355, 356; Prölss/Martin, § 7 Rdnr. 11; Grimm, a.
a. O., Rdnr. 12). Anderenfalls wäre der Versicherer zur Vermeidung
eines Rechtsverlustes gezwungen, bei Fristversäumnis die Erhebung
weiterer Ermittlungen von vornherein abzulehnen. Dies würde aber
in vielen Fällen wesentliche Interessen der Versicherten beeinträchtigen,
da hierdurch die Möglichkeit entfiele, dass der Versicherer nach
Einholung eines Gutachtens, das die Invalidität des Versicherten
bestätigt, im Vergleichswege oder kulanzhalber gleichwohl noch Leistungen
erbringt.
Hiervon kann es allerdings Ausnahmen geben, so wenn der Versicherer
die Förmlichkeiten des § 7 AUB erkennbar ausschließlich
dazu ausnutzt, um sich einer auch für ihn ersichtlich zweifelsfrei
bestehenden materiellrechtlichen Verpflichtung zu entziehen (vgl. Grimm,
a. a. O.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Auch nach Vorlage der
verschiedenen ärztlichen Stellungnahmen ist jedenfalls außergerichtlich
keinesfalls geklärt, ob die Bandscheibenschäden des Lebensgefährten
der Klägerin überhaupt auf den Vorfall vom 5. April 1998 zurückzuführen
sind, inwieweit hierdurch Invalidität eingetreten ist und ob nicht überwiegende
Vorschäden vorliegen, die zu einem Anspruchsausschluss nach § 2
III Abs. 2 AUB 94 führen.
Der Versicherer verhält sich ferner treuwidrig, wenn er dem Versicherten
nach Fristablauf ärztliche Untersuchungen zumutet, die mit erheblichen
körperlichen und seelischen Unannehmlichkeiten verbunden sind, ohne
ihm - um diese Nachteile der Untersuchung gegebenenfalls zu vermeiden
- gleichzeitig durch einen entsprechenden Vorbehalt vor Augen zu führen,
dass er noch mit dem Einwand der Fristversäumnis zu rechnen habe
(BGH VersR 1978, 1036, 1038: über mehrere Jahre erfolgende ärztliche
Untersuchungen und Explorationen auf neurologischem und psychischem Gebiet
mit erheblichen körperlichen und seelischen Unannehmlichkeiten;
OLG Hamm, a. a. O.). Auch ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Das
neurochirurgische Gutachten des Klinikums Minden vom 14. März 2000,
das dann zur Ablehnung der Eintrittspflicht der Beklagten mit Schreiben
vom 22. Juni 2000 führte (Bl. 11 f. d. A.), beruhte neben der Auswertung
der bereits vorliegenden Unterlagen anlässlich des operativen Eingriffs
im Zeitraum vom 24. August - 7. September 1998 sowie vorhandener Fremdbefunde
(Kernspintomographie; Röntgenuntersuchung; postoperative histologische
Begutachtung am 28. August 1998, Bl. 24 f. d. A.) im Wesentlichen auf
einer ambulantgutachterlichen Untersuchung des Lebensgefährten der
Klägerin am 10. Januar 2000 (Bl. 14 d. A.). Hierbei wurden ein Allgemeinbefund
(Bl. 18 f. d. A.), ein neurologischer Befund (Bl. 19 f. d. A.) und ein
neuroorthopädischer Untersuchungsbefund (Bl. 23 f. d. A.) erhoben
sowie Feststellungen zum Reflexstatus, Sensibilität, Motorik, Trophik
und Tonus sowie zur Koordination (Bl. 20 - 22 d. A.) getroffen. Weder
ist aus dem Gutachten vom 14. März 2000 zu entnehmen noch wird von
der Klägerin vorgetragen (vgl. Bl. 211 d. A.), dass diese rein äußerliche
Untersuchung, bei der keine weiteren technischen Untersuchungsmethoden
zum Einsatz kamen, für den Lebensgefährten der Klägerin
mit erheblichen körperlichen oder seelischen Unannehmlichkeiten
verbunden gewesen wären.
Auch das weitere Regulierungsverhalten der Beklagten nach der Ablehnung
vom 22. Juni 2000 verstößt nicht gegen Treu und Glauben. Zwar
hat sie sich auf das Schreiben der Bevollmächtigten des Lebensgefährten
der Klägerin vom 27. Februar 2001, mit dem Einwendungen gegen das
Gutachten des Klinikums ####### erhoben worden waren, mit Schreiben vom
5. März 2001 bereit erklärt, ihre Leistungspflicht noch einmal
zu überprüfen, wenn ihr bis zum 31. März 2001 ein neurochirurgisches
Gutachten eingereicht wird, in dem ausführlich zum Unfallzusammenhang
Stellung genommen wird (Bl. 126 d. A.). Diese Frist hat die Beklagte
mit Schreiben vom 27. März 2001 dann noch einmal bis zum 29. Juni
2001 verlängert (Bl. 127 d. A.). Damit hat die Beklagte jedoch lediglich
ihre generelle Bereitschaft erklärt, trotz der bereits erfolgten
Ablehnung, an der sie festgehalten hat, ihre Eintrittspflicht bei Vorliegen
einer vom Gutachten des Klinikums ####### abweichenden ärztlichen
Stellungnahme zu überprüfen. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte
auch nachgekommen, indem sie nach Übermittlung des Berichtes des
Chirurgen ####### vom 10. April 2001 mit anwaltlichem Schreiben vom 25.
April 2001 (Bl. 148, 27 - 41 d. A.) diesen Bericht an das Klinikum #######
mit der Bitte um Stellungnahme weitergeleitet hat (Bl. 149 d. A.). Nachdem
indessen das Klinikum ####### bei seiner bisherigen Auffassung blieb,
hat die Beklagte mit Schreiben vom 8.11.2001 erklärt, an ihrer Ablehnung
vom 22. Juni 2000 festzuhalten (Bl. 128 d. A.).
Die Beklagte hat damit nicht treuwidrig gehandelt, sondern lediglich
ihre Bereitschaft zur erneuten Überprüfung umgesetzt. Treuwidrig
hätte sie sich allenfalls dann verhalten, wenn sie sich für
den Fall, dass das Klinikum ####### seine Auffassung zur Unfallursächlichkeit
geändert hätte, nunmehr erstmals auf den Fristablauf berufen
hätte. Hier hat die Beklagte demgegenüber lediglich außergerichtlich
an ihrer Auffassung festgehalten, es bestehe mangels Ursächlichkeit
des Unfalls für den Bandscheibenvorfall keine Eintrittspflicht.
Wenn die Klägerin dann gleichwohl Klage erhebt, so muss es der Beklagten
unbenommen bleiben, sich im Rahmen ihrer Verteidigung auch auf den Ablauf
der Frist des § 7 AUB zu berufen. Anderenfalls würde dem Versicherer
nach Fristablauf jede erneute inhaltliche Überprüfung aus Kulanz
oder Vergleichsgründen verwehrt, wenn er Gefahr laufen müsste,
sich bei einer späteren streitigen Auseinandersetzung nicht mehr
auf den Fristablauf berufen zu können.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Untersuchung des Lebensgefährten
der Klägerin durch den Chirurgen ####### wiederum mit erheblichen
körperlichen und seelischen Unannehmlichkeiten verbunden gewesen
wäre. Ausweislich des Berichtes vom 10. April 2001 hat der Chirurg
####### den Vorfall mit dem Lebensgefährten der Klägerin am
4. April 2001 lediglich diskutiert und keine weitere körperliche
Untersuchung oder Befunderhebung durchgeführt (Bl. 37 d. A.). Ob
und inwieweit der Bericht des Chirurgen ####### für die Klägerin
mit übermäßigen Kosten verbunden gewesen ist, die über
diejenigen für das Erstellen von Arztberichten hinausgehen, ist
ebenfalls nicht vorgetragen. Die Aufwendung üblicher Kosten für
diesen Bericht diente vielmehr alleine dem Interesse der Klägerin,
bei erneuter gutachterlicher Einschätzung durch die Beklagte doch
noch Leistungen erhalten zu können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über
die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543
Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
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