Anrufer müssen Gebühren für Telefonsexgespräche
nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Stuttgart nicht bezahlen. Das
Gericht entschied, daß Telekom-Kunden nicht verpflichtet sind,
die auf ihrer Telefonrechnung aufgeführten Gebühren für
Gespräche mit Sexanbietern zu begleichen
. Die Richter beriefen sich auf eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes
(BGH), der Verträge mit Anbietern von Telefonsex im vergangenen Jahr
grundsätzlich als sittenwidrig und nichtig erklärt hatte. Da
die Telekom als "Inkassostelle" eines solchen Anbieters auftrete,
könne der Kunde die Zahlung der betreffenden Rechnungsbeträge
verweigern, entschied das OLG.
Der Telekom drohen damit Verluste in Millionenhöhe. Das Unternehmen
prüft derzeit, ob nicht doch noch Rechtsmittel gegen die Stuttgarter
Entscheidung eingelegt werden könnten.
Im vorliegenden Fall hatte die Deutsche Telekom einen Kunden auf die
Zahlung von mehr als 26 000 Mark verklagt. Nach dem Urteil hat der Ex-Monopolist
jedoch "keinen Anspruch auf Telefongebühren, soweit es sich
bei der angewählten Verbindung um ein sogenanntes Telefonsex-Gespräch
handelt". Die Telekom könne sich auch nicht darauf berufen,
daß sie nur ein sogenanntes untergeordnetes Hilfsgeschäft
für den Sexanbieter ausführe, indem sie die Zahlung der Rechnung
verlange. Denn die Telefongesellschaft teile sich mit dem Anbieter das
Gebührenaufkommen für die Servicenummer und sei im konkreten
Fall mit 50 bis 60 Pfennig pro Minute beteiligt gewesen.
Oberlandesgericht Stuttgart, 9 U 252/98
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