Schnäppchen-Preise gelten auch, wenn sie aus Versehen festgesetzt
wurden. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden. Es verurteilte
einen Autohändler dazu, einen gebrauchten Mercedes an den Käufer
herauszurücken, obwohl der Händler in den Kaufvertrag versehentlich
den Einkaufspreis eingesetzt hatte. Statt der beabsichtigten 46 500 Mark
stand im Vertrag eine Kaufsumme von 36 500 Mark.
Als der Händler den Fehler bemerkte, wollte er den Vertrag noch am
selben Tag rückgängig machen. Der Käufer bestand jedoch
auf der Erfüllung des Vertrages. Aus Sicht der Richter war der Kaufvertrag
in Ordnung. Ein Irrtum des Verkäufers berechtigte nicht zu einer Anfechtung
wegen Irrtums. Das Autohaus muss den Wagen an den Käufer ausliefern.
Oberlandesgericht Oldenburg, 5 U 41/99
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