Schlüsseldienste dürfen nach einem Urteil des Amtsgerichts
Frankfurt keine "Sofortdienst-Zulage" in Rechnung stellen.
Das Gericht entschied, diese Zulage sei nicht gerechtfertigt, da jeder
Schlüsseldienst ohnehin damit werbe, daß er stets verfügbar
sei. Der Sofortdienst sei mit den üblichen und auch gerechtfertigten
Zuschlägen für Dienstleistungen nachts und an Sonn- und Feiertagen
bereits ausreichend abgegolten.
Ungerechtfertigt seien ferner "Pkw-Bereitstellungskosten" sowie "Spezialwerkzeugkosten",
die ein Frankfurter Schlüsseldienst einem Kunden in Rechnung gestellt
hatte. Die Richter senkten den Rechnungsbetrag von 330 auf 250 Mark. Die
Differenz muß der Schlüsseldienst dem Kunden zurückzahlen.
Amtsgericht Frankfurt, 31 C 63/98- 44
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