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Schlüsseldienst: "Sofortdienst-Zulage" ungesetzlich

 

Schlüsseldienste dürfen nach einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt keine "Sofortdienst-Zulage" in Rechnung stellen. Das Gericht entschied, diese Zulage sei nicht gerechtfertigt, da jeder Schlüsseldienst ohnehin damit werbe, daß er stets verfügbar sei. Der Sofortdienst sei mit den üblichen und auch gerechtfertigten Zuschlägen für Dienstleistungen nachts und an Sonn- und Feiertagen bereits ausreichend abgegolten.
Ungerechtfertigt seien ferner "Pkw-Bereitstellungskosten" sowie "Spezialwerkzeugkosten", die ein Frankfurter Schlüsseldienst einem Kunden in Rechnung gestellt hatte. Die Richter senkten den Rechnungsbetrag von 330 auf 250 Mark. Die Differenz muß der Schlüsseldienst dem Kunden zurückzahlen.


Amtsgericht Frankfurt, 31 C 63/98- 44

 

 


 

 

 

 

Gebaeudeversicherung, Hausratversicherung alles rund um Haus und Wohnung vergleichen 10.04.2006
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