In dem Rechtsstreit hat der 6 Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2003 für Recht
erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Mai 2003 verkündete
Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg
wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313
a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf
gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung
beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere
Entscheidung rechtfertigen. Die Auffassung des Landgerichts, die Beklagte
habe ihre Betreuungs und Sorgfaltspflichten im vorliegenden Fall nicht
verletzt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwar machte
der in dem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom
12.09.2001 beschriebene Gesundheitszustand des Patienten J... B... eine
Einordnung in der Pflegestufe III erforderlich. Nach dem Gutachten lag
bei dem Patienten insbesondere ein starker celebraler Abbauprozeß vor,
der zu einer Desorientierung und zu Verwirrtheitszuständen führte.
Außerdem war ihm ein Gehen nur mit Gehhilfe möglich und er
saß überwiegend im Rollstuhl. Es kann aber nicht festgestellt
werden, dass der Beklagten dieses Gutachten vor dem streitgegenständlichen
Unfall bekannt war. Vielmehr trägt die Beklagte vor, dass Herr B...
trotz seiner körperlichen und geistigen Einschränkungen in
der Lage gewesen sei, sich mit Hilfe eines Rollators ohne Gefahr für
seine Gesundheit fort zu bewegen und habe dies auch ständig aus
eigenem Antrieb getan. Er habe sogar einen ungewöhnlichen Bewegungsdrang
gehabt. Dem ist die Klägerin nicht konkret entgegen getreten. Hinzu
kommt, dass von den Mitarbeitern eines Altenpflegeheims nur diejenigen
Maßnahmen verlangt werden können, die mit zumutbarem personellen
und wirtschaftlichen Einsatz geleistet werden können. Lückenlose
Sicherheitsvorkehrungen und Überwachungen können nur in besonderen
Ausnahmefällen geleistet werden. Im vorliegenden Fall rechtfertigte
der Gesundheitszustand von Herrn B... keine weitergehenden Maßnahmen,
um zu verhindern, dass er unbemerkt das Pflegeheim verlassen konnte.
Insbesondere war es nicht so, wie noch mit der Berufung vorgetragen,
dass Patienten (unbeobachtet) durch den Fahrstuhl unmittelbar ins Freie
gelangen konnten. Vielmehr befindet sich der Fahrstuhl im Eingangsbereich.
Patienten (oder Besucher), die das Pflegeheim verlassen wollen, müssen
deshalb zunächst noch rund 12 m durch die Eingangshalle gehen bis
sie an die Ein und Ausgangstür gelangen. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht
kann deshalb nicht darin gesehen werden, dass die Beklagte es unterlassen
hat, (ohne weiteres mögliche und zumutbare) Maßnahmen zu ergreifen,
die ein unbefugtes Benutzen einer weiteren in den Außenbereich
führenden Fahrstuhltür durch Patienten verhinderten. Hinzu
kommt, dass nicht ersichtlich ist und auch von der Klägerin nicht
vorgetragen wird, dass bei Herrn B..., von dem im übrigen schlechten
Gesundheitszustand abgesehen, konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen,
dass er die Pflegeinrichtung verlassen und sich dadurch selbst gefährden
könnte. Ein solcher Anhaltspunkt ist insbesondere nicht in dem Umstand
zu sehen, dass für Herrn B... nachts Bettgitter und Bauchgurte angebracht
wurden, um zu verhindern, dass er aus dem Bett stürzt. Vor dem Hintergrund,
dass die Pflegeheime auch gehalten sind, auf die Rechte und Wünsche
der Heimbewohner größtmögliche Rücksicht zu nehmen
und insbesondere freiheitsentziehende oder –einschränkende
Maßnahmen nur vorzunehmen, wenn dies unbedingt erforderlich ist,
kann eine Verletzung der Fürsorge und Betreuungspflichten durch
die Mitarbeiter der Beklagten nicht angenommen werden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die übrigen
Nebenentscheidungen auf §§ 708 Nr. 10, 713, 543 Abs. 2 Satz
1, 544 ZPO n.F. in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.
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