| In dem Rechtsstreit hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2003 für Recht
erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des
Landgerichts Hannover vom 3. April 2003 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung ihrerseits
Sicherheit in nämlicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beschwerde des Klägers übersteigt 20.000 EUR.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Verpflichtung des beklagten Reiseveranstalters
(Beklagte zu 1) und des von diesem in Form einer deutschen GmbH unterhaltenen
ClubUnternehmens (Beklagte zu 2) zur Zahlung von Schadensersatz, Schmerzensgeld
und Haftung hinsichtlich zukünftiger Schäden, die der Kläger
als Reisender im Juni 2001 während der Dauer eines ClubUrlaubes
am Roten Meer in
Ä
gypten erlitten haben will.
Der Kläger hat behauptet, dadurch verletzt worden zu sein, dass
er während des ClubUrlaubes von dem dortigen, ihm als ClubArzt vorgestellten
Herrn XXXXX rektal intern untersucht worden sei, wobei ein blaues Kunststoffteil,
wohl ein Teil eines Fingerlings, in seinem Darm zurückgeblieben
sei, was dazu geführt habe, dass er nach Rückkehr nach Deutschland
wegen einer Darmperforation an der Stelle, wo der Fingerling zurückgeblieben
sei, umgehend habe operiert werden müssen. Während der Operation
sei ein Abszess eröffnet worden, aus dem etwa 1 l Eiter ausgetreten
sei.
Der Kläger hat gemeint, die Beklagten hafteten sowohl vertraglich
als auch deliktisch für den anfängerhaften Kunstfehler. Der
angebliche Arzt ####### habe nicht über eine abgeschlossene ärztliche
Ausbildung verfügt. Die von der Beklagten vorgelegten Urkunden und
Kopien von Urkunden belegten dessen Ausbildung nicht. Der Kläger
hat zudem bestritten, dass es sich bei der Person, die ihn behandelt
habe, um diejenige handelt, die auf den Fotos zu sehen sei, die sich
in loser Verbindung auf den von der Beklagten vorgelegten Urkunden und
Ablichtungen von Urkunden befänden.
Wegen des Vorbringens der Parteien erster Instanz im Einzelnen wird
auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen
Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat gemeint,
durch die von den Beklagten vorgelegten Urkunden sei der Beweis erbracht,
dass die Person, die den Kläger behandelt habe, in Ägypten über
eine ärztliche Approbation verfügt habe. Es hat gemeint, mit
der Gestellung einer Person mit dieser Ausbildung hätten die Beklagten
die ihnen obliegenden Pflichten in ausreichendem Maße erfüllt.
Zur näheren Darstellung der landgerichtlichen Entscheidung im Einzelnen
wird auf dessen Urteil Bezug genommen.
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich der Kläger mit seiner form
und fristgerecht eingelegten Berufung.
Mit dem Rechtsmittel macht der Kläger im Wesentlichen geltend,
die ärztliche Versorgung sei Teil des Reiseleistungsumfanges gewesen.
Der Kläger habe nie eine Rechnung über die Rechnung für
die Reise hinaus wegen ärztlicher Leistungen erhalten. Da der Club
fast ausschließlich von deutschen Touristen gebucht werde, habe
auch der Standard der ärztlichen Versorgung hierauf abzustellen.
Diesen Erfordernissen seien die Beklagten durch die behandelnde Person
nicht gerecht geworden. Zum einen habe sich das Landgericht zu Unrecht
aufgrund der vorgelegten Urkunden davon überzeugt, dass die dort
abgelichtete und beschriebene Person diejenige gewesen sei, die den Kläger
behandelt hatte. Dies habe der Kläger bestritten. Zudem könne
die Person, die im August 1971 geboren sei und von der die Beklagte eine
Kopie des Reisepasses in Hülle Bl. 150 vorgelegt habe, keine ordnungsgemäße
und dem vertraglich geschuldeten Standard genügende medizinische
Ausbildung haben. Die behandelnde Person vor Ort habe behauptet, in den
USA studiert zu haben. Die Beklagte lege aber keinerlei Universitätszeugnisse
des angeblichen Arztes Dr. ####### vor. Die vor Ort behandelnde Person
habe der Tochter des Klägers zudem mitgeteilt, sie sei 26 Jahre
alt, weshalb es sich nicht um den 1971 geborenen Dr. ####### gehandelt
haben könne. Hinzu komme, dass eine Person, die 2001 26 Jahre alt
gewesen sei, nicht 1996 schon entsprechend der von der Beklagten vorgelegten
Approbationsurkunde eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung hinter
sich gehabt haben könne. Schließlich sei die behandelnde Person
deshalb ungeeignet gewesen, die vertraglich geschuldete ordnungsgemäße ärztliche
Versorgung vorzunehmen, weil die Beklagten eine vertragliche Beziehung
nur zu einem Arzt Namens Dr. S. unterhalten habe, der jedoch in Kairo
praktiziere und nicht im von den Beklagten unterhaltenen UrlaubsClub
am Roten Meer.
Der Kläger beantragt,
1. unter Abänderung des am 3. April 2003 verkündeten Urteils
des Landgerichts Hannover, Az. 19 O 1/02, die Beklagten als Gesamtschuldner
zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 5.297,88 EUR nebst
Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank, mindestens 8,62 % Zinsen in Höhe
von 1.343,83 EUR ab dem 11. Februar 2002 und in Höhe von 3.954,05
EUR ab dem 1. August 2002 zu zahlen und
2. an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, welches in das
Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 5.112,92 EUR nicht unterschreiten
sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, mindestens 8,62 % Zinsen
zu zahlen;
3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet
sind, dem Kläger sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden,
der durch den Aufenthalt im #######Club #######, insbesondere durch die
dort erfolgte Fehlbehandlung des ####### in der Zeit vom 12. Juni bis
26. Juni 2001 entstanden ist, zu bezahlen, soweit Ansprüche nicht
auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte
ü
bergehen.
Die Beklagten beantragen,
die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
Unter Erweiterung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages verteidigen
die Beklagten das angefochtene Urteil. Sie machen darüber hinaus
geltend, ärztliche Versorgung sei nicht Gegenstand des Reisevertrages.
Soweit der Kläger sich auf eine diesbezügliche Unterlage berufe,
befinde sich diese im Verkaufshandbuch 2001 unter dem Untertitel „Fakten
für Partner". Diese Unterlage werde nicht dem Kunden, sondern
nur Reisebüros zur Verfügung gestellt. Unstreitig ist allerdings,
dass in den Unterlagen, die der Kläger und andere Reisende auf ihren
Zimmern vorfanden, die Erreichbarkeit eines Arztes 24 Stunden lang über
die Rezeptionstelefonnummer angekündigt wurde. Die Beklagten meinen,
es sei schon daran, dass der Arzt und seine Mitarbeiter keine Mitarbeiteruniformen
des Clubs getragen hätten, erkennbar gewesen, dass es sich um selbständig
tätig werdende Personen handele. Der Kläger habe den Arzt auch
direkt und unmittelbar bezahlt.
Eine deliktische Haftung beider Beklagten scheide aus, weil die Beklagten
für die einzelnen ärztlichen Maßnahmen des tätig
werdenden Arztes weder eine Überwachungspflicht treffe noch eine Überwachungsmöglichkeit
bestehe. Zudem trage der Kläger selbst nicht vor, dass es vor der
von ihm behaupteten angeblichen Fehlbehandlung zu Kunstfehlern des Arztes
gekommen sei.
Schließlich bestreiten die Beklagten, dass das vom Kläger
behauptete Kunststoffteil von dem im Club tätigen Arzt im Darm des
Klägers zurückgelassen worden sei. Blaue Kunststoffhandschuhe
würden nicht verwendet, sondern nur hautfarbene. Die Beklagten bestreiten
ferner, dass der Fingerling bei der Operation im Darm des Klägers
vorgefunden worden sei, weil der Operationsbericht insoweit nichts ausweise
und berufen sich hierfür auf das Zeugnis des die Operation am Kläger
leitenden Oberarztes.
Die Beklagten bestreiten weiter, dass der Kläger Darmbeschwerden
vor der Reise nicht gehabt habe. Aus den späteren Arztberichten
sei vielmehr zu schließen, dass eine ältere Rektumperforation
vorgelegen habe, der Kläger also bereits früher mit Erkrankungen
des Darmes zu tun gehabt habe und auch hierher ein etwa in seinem Darm
zurückgebliebenes Stück eines Fingerlinges rühren könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Parteien wird auf
die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen
Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
1. Dem Kläger stehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatzansprüche
gegen seinen Reiseveranstalter, die Beklagte zu 1 zu.
a) Dabei kann es dahinstehen, ob der Begründung des Landgerichts
darin zu folgen wäre, dass die Beklagte ausreichend nachgewiesen
hat, die den Kläger behandelnde Person namens ####### habe über
eine hinreichende ärztliche Ausbildung verfügt und dies sei
durch die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen nachgewiesen. Letztlich
würde sich der Senat dieser Wertung aber angeschlossen haben. Besonders
ins Gewicht dürfte es dabei fallen, dass der Kläger sich unklar
dazu äußert, ob die insbesondere auf den farbigen Lichtbildern
abgebildete Person diejenige ist, die den Kläger in Ägypten
behandelt hat. Hätte dieser Punkt abschließender Entscheidung
bedurft, würde der Senat das Bestreiten des Klägers aus der
Berufungsbegründungsschrift, dass es sich dabei nicht um die ihn
behandelnde Person gehandelt habe, für unbeachtlich gehalten haben.
In der Berufungsschrift verweist der Kläger in diesem Zusammenhang
nämlich nur auf seine Ausführungen zur Unsicherheit hinsichtlich
der Personenidentität erster Instanz. Eigenen Vortrag würde
der Senat hierin nicht gesehen haben. Die letzte Äußerung
des Klägers erster Instanz findet sich jedoch in dessen Schriftsatz
vom 12. März 2003, in welchem der Kläger äußert,
eine exakte Identifizierung sei ihm und seinen an der Reise teilnehmenden
Familienmitgliedern nicht möglich. Angesichts der Qualität
des farbrigen Lichtbildes der Urkunde in der Hülle Bl. 150 ist diese
Erklärung seitens des Klägers jedoch nicht ausreichend. Der
Kläger kann nicht eine Gegenüberstellung zur Ausforschung im
Rahmen eines Zivilverfahrens verlangen. Außerdem ist auch das Bestreiten
der Echtheit der überlassenen Urkunden durch den Kläger unbeachtlich.
Der Kläger stört sich nur an der Art und Weise der Verbindung
der Urkunde mit dem Foto. Er trägt aber nichts dafür vor, dass
diese Art der Herstellung von Urkunden in Ägypten, einem Land, das
mitteleuropäischen Standard nicht aufweist, ebenfalls unüblich
sei. Letztlich kam es hierauf jedoch aus den nachstehenden Gründen
nicht an:
b) Der Kläger hat eine Pflichtverletzung der Beklagten hinsichtlich
der ihr aus dem Reisevertrag obliegenden Pflichten schon nicht schlüssig
dargetan.
Die Beklagte schuldete dem Kläger aufgrund der Werbeunterlagen,
die alle Reisenden auf ihren Zimmern unstreitig vorfanden und die geeignet
waren, den Vertragsinhalt des vom Kläger gebuchten Hotels zu konkretisieren,
die Erreichbarkeit ärztlicher Hilfe über die Rezeption 24 Stunden
am Tag.
Weitergehende vertragliche Pflichten hatte die Beklagte zu 1 nicht übernommen.
Insbesondere bestand keine Pflicht der Beklagten zu 1, einen Mediziner
mit deutscher oder in Mitteleuropa oder in den USA erreichter ärztlicher
Ausbildung bereit zu halten. In dem Reiseland Ägypten reichte es
aus, wenn die Beklagte aufgrund des Versprechens der Erreichbarkeit eines
Arztes einen Arzt mit in Ägypten erlangter humanmedizinischer Ausbildung
vorhielt. Ein höherer Standard als der in dem jeweiligen Reiseland übliche
wird - wenn es nicht ausdrücklich reisevertraglich versprochen ist
- regelmäßig bei dem Versprechen medizinischer Hilfe nicht
geschuldet.
Entgegen der Annahme des Klägers stellte sich auch nur die Erreichbarkeit
eines Arztes rund um die Uhr als Vertragsleistung der Beklagten zu 1
dar. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung zur Erbringung der ärztlichen
Leistung im Rahmen des Reisevertrages traf die Beklagte zu 1 nicht. Wenn
ein Reiseveranstalter die Erreichbarkeit ärztlicher Fürsorge
in seinem Katalog anbietet, so versteht es sich bei natürlicher
Auslegung des Reisevertrages von selbst, dass die etwaige Inanspruchnahme
der ärztlichen Hilfe durch den Reisenden vor Ort im Bedarfsfall
nicht zu dem Umfang des Reisevertrages gehört. Der Reisevertrag
ist seiner Natur nach nur auf die Gewährung von Reiseleistungen
gerichtet. Die Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen im Krankheitsfalle
gehört nicht zu den üblichen Reiseleistungen und versteht sich
normalerweise als eigene Angelegenheit des jeweiligen Reisenden. Soweit
- wie im Streitfall - die Bereithaltung ärztlicher Hilfe vom Veranstalter
angeboten wird, weil es sich beispielsweise um ein Reiseland handelt,
in das zu reisen die Gäste ansonsten Bedenken haben würden,
wird dadurch die ärztliche Leistung als solche nicht Gegenstand
der geschuldeten Reise.
Im Rahmen der - wie soeben dargestellt - geschuldeten Gestellung der
Erreichbarkeit ärztlicher Hilfe hat die Beklagte eine Pflichtverletzung
auch nach der Darstellung des Klägers nicht begangen.
Unstreitig hatte die Beklagte sich zur Ausfüllung der übernommenen
Pflicht zur Gestellung eines Arztes der Dienste des Arztes Dr. S. aus
Kairo vertraglich versichert. Zwar liegt dieser Vertrag seinem Inhalt
nach nicht vor. Es ist jedoch ebenfalls unstreitig, dass Dr. S. aus Kairo
den vor Ort tätig gewordenen ####### aufgrund dieses Vertrages entsandt
hatte. Die Beklagten traf keine weitere Pflicht, zu kontrollieren, ob
die Person, die Dr. S. aufgrund des Vertrages in die Clubanlage entsandte,
tatsächlich über eine ärztliche Ausbildung verfügte.
Die Beklagte zu 1 brauchte bei der Auswahl des Arztes, dessen Dienste
sie sich vertraglich sicherte, nicht sorgfältiger vorzugehen, als
ein Normalpatient im Inland vorzugehen pflegt. Keines der Senatsmitglieder
vermochte sich aber zu erinnern, dass es einmal, als es in der Praxis
seines Hausarztes einen Vertreter antraf, sich hinsichtlich dessen Examina
und ärztlicher Approbation versichert hätte. Genauso wenig
wie hinsichtlich des Hausarztes bei dessen ersten Aufsuchen selbst. Entsprechend
sind auch an die Beklagte, die sich vertraglich eines Arztes, nämlich
der Dienste des Herrn Dr. S. versichert hatte, höhere Anforderungen
nicht zu stellen. Wenn dieser einen Vertreter, im konkreten Fall Herrn
#######, entsandte, durfte die Beklagte zu 1 sich darauf verlassen, dass
Dr. S. seinen Vertreter nach den Maßstäben ärztlicher
Sorgfalt ausgesucht und einen ausgebildeten Arzt entsandt haben würde.
Anhaltspunkte dafür, dass eine schärfere Kontrolle im Streitfall
erforderlich gewesen sein würde, hatte die Beklagte zu 1 nicht.
Auch der Kläger zeigt solche nicht auf. Insbesondere trägt
er nichts dazu vor, dass es dem vor Ort anwesenden ####### nach ägyptischen
Verhältnissen nicht möglich gewesen wäre, eine abgeschlossene ärztliche
Ausbildung zum Zeitpunkt der Ausstellung seiner Approbationsurkunde erlangt
zu haben. Der vom Kläger insoweit gehaltene Vortrag bleibt ohne
jede Substanz.
c) Die Beklagte zu 1 haftet dem Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt
einer deliktischen Anspruchsgrundlage. Zwar ist die Beklagte zu 1 grundsätzlich
auch verpflichtet, in den von ihr den Reisenden eröffneten Gebäuden
und Ferienanlagen auf deren Verkehrssicherheit in dem Sinne zu achten,
dass sie erkennbare Gefährdungen aus der baulichen Beschaffenheit
oder sonstigen zweckgemäßen Inanspruchnahme der angeboten
Ferienanlagen und Freizeitangebote beseitigen lässt. Dabei geht
diese Verpflichtung jedoch nicht dahin, den Reisenden auch vor fernliegenden
Gefahren zu schützen und diese gegebenenfalls durch komplizierte
Nachforschungen aufzuspüren.
Für den Streitfall folgt aus diesen Grundsätzen, dass die
Beklagte, nachdem der Kläger nicht vorträgt, dass die ärztliche
Tätigkeit des Herrn ####### zuvor zu irgendwelchen Beanstandungen
oder Verletzungen von Reisenden geführt hätte, der Befähigung
des Herrn ####### näher hätte nachgehen müssen. Die Forderung,
diejenige Person näherer Ausforschung zu unterziehen, die der der
Beklagten zu 1 vertraglich verbundene Arzt als seinen Vertreter entsandt
hatte, überspannt die von der Beklagten aufzuwendende Sorgfalt solange
es keinen besonderen Anlass zu Nachforschungen gab. Hierfür hat
der darlegungs und beweispflichtige Kläger jedoch nichts aufgezeigt.
2. Die Berufung des Klägers bleibt auch ohne Erfolg, soweit er
die Beklagte zu 2, die als deutsche GmbH organisierte Betreibergesellschaft
des Ferienclubs in Anspruch nimmt.
Für eine vertragliche Einstandspflicht der Beklagten zu 2 gegenüber
dem Kläger fehlt jeder Vortrag. Eine vertragliche Bindung zwischen
ihr und dem Kläger ist nicht zustande gekommen.
Auch eine deliktische Haftung der Beklagten zu 2 scheidet aus. Hier
gilt das hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu
1 Ausgeführte sinngemäß.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1 ZPO
hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens sowie aus §§ 708
Nr. 10, 711 ZPO hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit.
Der Schriftsatz des Klägers vom 26. November 2003 hat dem Senat
keinen Anlass zum Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung gegeben.
Zur Zulassung der Revision hat der Senat weder aus Gründen der
Fortbildung des Rechts noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Sache einen Anlass gesehen.
Die Parteien haben insoweit auch nichts aufgezeigt, was zu anderer Beurteilung
hätte führen können.
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