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Kaufvertrag: Verpflichtung zu Vorleistung ungültig

 

Kunden können in der Regel nicht per vorformuliertem Kaufvertrag verpflichtet werden, die bestellte Ware im voraus zu bezahlen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Im verhandelten Fall hatte eine entsprechende Klausel im "Kleingedruckten" eines Möbelgeschäfts gestanden. Das Gericht erklärte sie für unwirksam. Begründung: Der Kunde würde unangemessen benachteilig, da er die Ware weder vorher untersuchen könne, noch ein Druckmittel gegen säumige Lieferanten hätte.
Das gelte auch dann, wenn die Klausel handschriftlich in den Formularvertrag eingefügt werde. Die Verkäufer des Möbelgeschäfts hatten in 15 Prozent aller Abschlüsse handschriftlich den Zusatz "Restzahlung vor Lieferung" oder ähnliches eingetragen. Die häufig verwendete handschriftliche Klausel habe einen "vorformulierten Charakter", befand das Gericht.


Bundesgerichtshof, VIII ZR 204/98

 


 

 

 

 

Gebaeudeversicherung, Hausratversicherung alles rund um Haus und Wohnung vergleichen 10.04.2006
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