Kunden können in der Regel nicht per vorformuliertem Kaufvertrag
verpflichtet werden, die bestellte Ware im voraus zu bezahlen. Das entschied
der Bundesgerichtshof (BGH). Im verhandelten Fall hatte eine entsprechende
Klausel im "Kleingedruckten" eines Möbelgeschäfts
gestanden. Das Gericht erklärte sie für unwirksam. Begründung:
Der Kunde würde unangemessen benachteilig, da er die Ware weder
vorher untersuchen könne, noch ein Druckmittel gegen säumige
Lieferanten hätte.
Das gelte auch dann, wenn die Klausel handschriftlich in den Formularvertrag
eingefügt werde. Die Verkäufer des Möbelgeschäfts hatten
in 15 Prozent aller Abschlüsse handschriftlich den Zusatz "Restzahlung
vor Lieferung" oder ähnliches eingetragen. Die häufig verwendete
handschriftliche Klausel habe einen "vorformulierten Charakter",
befand das Gericht.
Bundesgerichtshof, VIII ZR 204/98
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