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Haustürgeschäft: Absender muß Widerruf beweisen

 

Beim Widerruf von Haustürgeschäften liegt die Beweislast beim Käufer. Das Landgericht Ansbach entschied, daß der Kunde müsse im Streitfall nachweisen können, daß eine per Post versandte Mitteilung beim Adressaten tatsächlich angekommen ist. Sonst könne nicht ausgeschlossen werden, daß die Nachricht verlorengegangen sei, argumentierten die Richter. Es genüge nicht, ein Schreiben persönlich am Postschalter aufzugeben.
Eine junge Rußlanddeutsche hatte ein halbes Jahr nach ihrer Übersiedlung nach Deutschland bei einem Vertreter Kopfkissen und Betten für fast 3200 Mark bestellt. Als die Ware geliefert wurde, lehnte die Sozialhilfeempfängerin die Bezahlung mit der Begründung ab, sie habe den Vertrag bereits drei Tage nach dem Besuch des Vertreters widerrufen.

Der Vater der Aussiedlerin sagte als Zeuge vor Gericht aus, er habe das richtig adressierte Schreiben mit dem Widerruf persönlich bei der Post aufgegeben. Die Lieferfirma bestand jedoch daauf, daß ein Widerrufsschreiben nie bei ihr eingegangen sei. Die Mutter von vier Kindern muß die Kaufsumme nun in voller Höhe bezahlen. Sie habe nicht nachweisen können, daß der klagenden Firma der Widerruf zugegangen sei, entschieden die Richter. Das Schriftstück sei möglicherweise auf dem Postweg verlorengegangen. Derartige Schreiben sollte man als Einschreiben mit Rückschein versenden, empfahlen die Richter.


Landgericht Ansbach, 1 S 1312/96

 

 


 

 

 

 

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