Beim Widerruf von Haustürgeschäften liegt die Beweislast
beim Käufer. Das Landgericht Ansbach entschied, daß der Kunde
müsse im Streitfall nachweisen können, daß eine per Post
versandte Mitteilung beim Adressaten tatsächlich angekommen ist.
Sonst könne nicht ausgeschlossen werden, daß die Nachricht
verlorengegangen sei, argumentierten die Richter. Es genüge nicht,
ein Schreiben persönlich am Postschalter aufzugeben.
Eine junge Rußlanddeutsche hatte ein halbes Jahr nach ihrer Übersiedlung
nach Deutschland bei einem Vertreter Kopfkissen und Betten für fast
3200 Mark bestellt. Als die Ware geliefert wurde, lehnte die Sozialhilfeempfängerin
die Bezahlung mit der Begründung ab, sie habe den Vertrag bereits
drei Tage nach dem Besuch des Vertreters widerrufen.
Der Vater der Aussiedlerin sagte als Zeuge vor Gericht aus, er habe
das richtig adressierte Schreiben mit dem Widerruf persönlich bei
der Post aufgegeben. Die Lieferfirma bestand jedoch daauf, daß ein
Widerrufsschreiben nie bei ihr eingegangen sei. Die Mutter von vier Kindern
muß die Kaufsumme nun in voller Höhe bezahlen. Sie habe nicht
nachweisen können, daß der klagenden Firma der Widerruf zugegangen
sei, entschieden die Richter. Das Schriftstück sei möglicherweise
auf dem Postweg verlorengegangen. Derartige Schreiben sollte man als
Einschreiben mit Rückschein versenden, empfahlen die Richter.
Landgericht Ansbach, 1 S 1312/96
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