Wer sich bei einem verbindlichen Angebot verkalkuliert, muß für
die zusätzlichen Kosten geradestehen. Diese bittere Erfahrung machte
jetzt ein Handwerker, der bei einer staatlichen Ausschreibung für
Tischlerarbeiten als Billig-Anbieter mit rund 306 000 Mark den Zuschlag
erhielt. Schon vor der Entscheidung zu seinen Gunsten focht der Handwerker
sein Angebot selbst an und bat das zuständige Bauamt, den Auftrag
an die Konkurrenz zu vergeben. Wegen einer EDV-Umstellung hatte er die
Transport- und Montagekosten nicht berechnet. Vater Staat blieb hart
und verlangte von ihm die fast 250 000 Mark, die einer konkurrierenden
Firma für die Auftragsausführung zusätzlich bezahlt werden
mußten.
Ein Kalkulationsirrtum berechtigt nicht zur Anfechtung des Angebots. Denn
der Bieter trägt allein das Risiko einer fehlerhaften Kalkulation,
entschied der Bundesgerichtshof. Der Vertrag kann nur dann nachträglich
angefochten werden, wenn der Handwerker konkret nachweist, daß ihn
die Ausführung des Auftrages wirtschaftlich ruiniert hätte.
Bundesgerichtshof, X ZR 17/97
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