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Handwerker: Wer falsch kalkuliert, hat das Nachsehen

 

Wer sich bei einem verbindlichen Angebot verkalkuliert, muß für die zusätzlichen Kosten geradestehen. Diese bittere Erfahrung machte jetzt ein Handwerker, der bei einer staatlichen Ausschreibung für Tischlerarbeiten als Billig-Anbieter mit rund 306 000 Mark den Zuschlag erhielt. Schon vor der Entscheidung zu seinen Gunsten focht der Handwerker sein Angebot selbst an und bat das zuständige Bauamt, den Auftrag an die Konkurrenz zu vergeben. Wegen einer EDV-Umstellung hatte er die Transport- und Montagekosten nicht berechnet. Vater Staat blieb hart und verlangte von ihm die fast 250 000 Mark, die einer konkurrierenden Firma für die Auftragsausführung zusätzlich bezahlt werden mußten.
Ein Kalkulationsirrtum berechtigt nicht zur Anfechtung des Angebots. Denn der Bieter trägt allein das Risiko einer fehlerhaften Kalkulation, entschied der Bundesgerichtshof. Der Vertrag kann nur dann nachträglich angefochten werden, wenn der Handwerker konkret nachweist, daß ihn die Ausführung des Auftrages wirtschaftlich ruiniert hätte.


Bundesgerichtshof, X ZR 17/97

 

 


 

 

 

 

Gebaeudeversicherung, Hausratversicherung alles rund um Haus und Wohnung vergleichen 10.04.2006
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