Wer wegen eines berufsbedingten Ortswechsels sein Eigenheim verkaufen
muss, kann seine Maklerkosten nicht steuermindernd geltend machen. Das
entschied der Bundesfinanzhof. Der Maklerlohn falle nicht unter die Werbungskosten,
die bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt
werden könnten, entschieden die Richter.
In dem konkreten Fall hatte ein Angestellter wegen eines berufsbedingten
Umzugs für die Vermittlung eines Immobilienkäufers 10 687 Mark
Maklerlohn und weitere 750 Mark als Vorfälligkeitsentschädigung
an eine Bank gezahlt, weil sein Baukredit vorzeitig getilgt worden war.
Beide Aufwendungen sind nach der Entscheidung der privaten Vermögenssphäre
zuzurechnen, mögen sie auch durch berufsbedingte Gründe veranlasst
worden sein. Die private Lebenssphäre sei steuerrechtlich unbeachtlich,
heißt es in der Entscheidung.
Bundesfinanzhof: VI R 147/99
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