In dem Rechtsstreit hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2003 für Recht
erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Juli 2003 verkündete
Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 7.000 EUR.
Gründe
I.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst
auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 ZPO).
Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen die Annahme des Landgerichts,
es sei nicht bewiesen, dass der Kläger tatsächlich auf der
Hauseingangstreppe der Beklagten gestürzt sei und sich dabei verletzt
habe. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Kläger
einerseits Parteivernehmung angeboten und sich andererseits auf die Vernehmung
seiner Ehefrau als Zeugin berufen hatte. Das Landgericht habe zudem die
zeitlichen Grenzen der Verkehrssicherungspflicht verkannt; eine solche
Pflicht setze nicht erst um 07:00 Uhr morgens ein; es sei vielmehr davon
auszugehen, dass bereits um 04:00 Uhr, da zu diesem Zeitpunkt üblicherweise
Tageszeitungen ausgeliefert würden, die Verkehrssicherungspflicht
einsetze. Für die Ursächlichkeit der Dunkelheit für den
Sturz des Klägers würde zudem ein Beweis des ersten Anscheins
streiten. Schließlich sei dem Kläger der
Vorwurf eines Mitverschuldens nicht zu machen; ihn treffe keine Pflicht,
beim Austragen der Zeitung ständig eine Taschenlampe bei sich zu
führen.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen
Urteils
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes
Schmerzensgeld für den Zeitraum bis zur mündlichen Verhandlung
zu zahlen, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet
sind, dem Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden - letzterer,
soweit er nach der letzten mündlichen Verhandlung entsteht - aus
dem Unfall vom 31. August 2000 gegen 04:30 Uhr auf dem Hausgrundstück
der Beklagten zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger
oder andere Dritte übergehen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil.
II.
Die Berufung ist unbegründet; zu Recht hat das Landgericht die
Klage abgewiesen.
Die zwischen den Parteien streitigen Fragen, ob der Kläger tatsächlich
auf der Treppe zum Wohnhaus der Beklagten gestürzt ist und ob die
Dunkelheit in diesem Bereich ursächlich für den Sturz des Klägers
war, brauchen nicht geklärt zu werden, da die Beklagten nicht der
Vorwurf einer Verkehrssicherungspflichtverletzung trifft.
Zwar trifft es im Grundsatz zu, dass der Hauseigentümer als Verkehrssicherungspflichtiger
die Begehbarkeit des vom Bürgersteig zum Hauseingang führenden
Weges sicherstellen muss (vgl. BGH VersR 1977, S. 431), wozu einerseits
im Winter das Räumen des Weges sowie ggf. das Streuen gehört
und andererseits die ausreichende Beleuchtung des Weges. Der Umfang dieser
Verkehrssicherungspflicht besteht jedoch nicht „rund um die Uhr",
sondern hängt vom Bedürfnis der Verkehrsteilnehmer ab. In zeitlicher
Hinsicht kann angenommen werden, dass die Verkehrssicherungspflicht am
Morgen beginnt, wenn der allgemeine Verkehr einsetzt (zu den zeitlichen
Grenzen der Streupflicht eines Wohnraumvermieters vgl. etwa OLG Düsseldorf,
OLGR 2001, 263, 264 l. Sp.). Außerhalb dieser allgemeinen Verkehrsstunden
besteht nämlich kein Vertrauensschutz des Teilnehmers am allgemeinen
Verkehr, weil dies für den Verkehrssicherungspflichtigen zu einer
unzumutbaren Belastung führen würde. Zum Zeitpunkt des vom
Kläger behaupteten Vorfalls - 04:30 Uhr morgens - hatte aber der
allgemeine Verkehr noch nicht eingesetzt. Denn vom allgemeinen Verkehr
kann man regelmäßig erst ab ca. 07:00 Uhr morgens sprechen.
Dass dies auf dem Grundstück der Beklagten am Vorfallstag anders
gewesen sein sollte, hat der Kläger weder vorgetragen noch ist dies
sonst dem Senat ersichtlich.
Zwar verkennt der Senat nicht, dass es regelmäßig für
den Verkehrssicherungspflichtigen durchaus beschwerlicher sein wird,
in den frühen Morgenstunden die Wege auf bzw. zu seinem Grundstück
von Schnee und Eis freizuhalten, da er dies in der Regel nur durch den
persönlichen Einsatz in den frühen Morgenstunden wird gewährleisten
können, wohingegen eine ausreichende Beleuchtung der Zuwegung nicht
voraussetzt, dass der Verkehrssicherungspflichtige selbst unmittelbar
tätig wird; die Beleuchtung kann etwa dadurch geschaffen werden,
dass der Verkehrssicherungspflichtige entweder eine Lampe zu Beginn der
Dunkelheit einschaltet und erst am Morgen wieder ausschaltet, oder für
das Leuchten mit einer Zeitschaltuhr entsprechende Impulse gibt oder
einen Bewegungsmelder installiert. Auch solche Maßnahmen werden
jedoch gegenüber Zeitungszustellern in den frühen Morgenstunden
nicht als geboten angesehen werden können. Denn gerade in zeitlicher
Hinsicht bestimmt sich die Verkehrssicherungspflicht auch nach dem,
was die „billige Rücksicht nach der Verkehrsauffassung" gebietet
(BGH NJW 1985, 270). Dabei ist zum einen zu bedenken, dass der Kläger
als Zeitungszusteller offenkundig selbst nicht von einer durch die Kunden
seines Arbeitgebers veranlassten ausreichenden Beleuchtung der Wege ausging,
da er eine Taschenlampe bei sich führte, die nur am fraglichen Tag
- wie der Kläger vorträgt - nicht einsatzbereit war, da die
Batterien nicht mehr über eine ausreichende Kapazität verfügten.
Zum anderen - und dies ist entscheidend - durfte und konnte sich der
Kläger nicht auf entsprechende vorsorgende Maßnahmen der Kunden
seines Arbeitgebers verlassen. Denn ersichtlich ist eine entsprechende
Verpflichtung der Beklagten nicht Bestandteil des Vertrages über
den Bezug der Tageszeitung mit dem sie herausgebenden Verlag geworden
- zur Vereinfachung geht der Senat davon aus, dass Verlag und Zustellunternehmen
identisch sind . Besteht aber eine bestimmte Sonderrechtsbeziehung zwischen
dem Unternehmen, dessen Mitarbeiter das Grundstück des Verkehrssicherungspflichtigen
betritt, und diesem selbst, so obliegt es - jedenfalls was die Zeiten
außerhalb des „allgemeinen Verkehrs" anbelangt - jenem,
eine entsprechende Vorsorge beim Kunden anzuregen bzw. als dessen Verpflichtung
im Vertragsverhältnis zu fixieren. Sofern also der Verlag bzw. das
Zustellunternehmen der Auffassung ist, die Vorsorge solle vom Grundstückseigentümer
als Kunden zu leisten sein und nicht - wie es hier offenbar der Fall
war - vom Zusteller selbst, musste es darauf den Grundstückseigentümer
hinweisen bzw. die Zustellung der Zeitung in den frühen Morgenstunden
- gerade im Winter - davon abhängig machen, dass eine ausreichende
Beleuchtung vorhanden war. Gibt es solche ergänzende Vereinbarungen
nicht, kann auch nicht erwartet werden, dass der Grundstückseigentümer
entsprechende Maßnahmen trifft.
Da mithin zum Zeitpunkt des Vorfalls noch keine Verkehrssicherungspflicht
der Beklagten bestand, bedarf es - wie in der mündlichen Verhandlung
mit den Prozessbevollmächtigten der Parteien erörtert - keiner
weiteren Aufklärung, inwiefern der Zugangsbereich zum Haus der Beklagten
durch das in der Nähe befindliche Gebüsch verdeckt bzw. schlechter
einsehbar - weil unzureichend ausgeleuchtet - war, und inwiefern die
Beklagten dies hätten verhindern können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.
10, 711, 713 ZPO.
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