| Landwirtsschafts und Verkehrsrechtsschutz - Lexikon
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Landwirtschafts- und Verkehrs- Rechtsschutz (LuV)
Rechtschutz-Kombination für Inhaber von land- oder forstwirtschaftlichen
Betrieben: Gilt, wenn Sie den Betrieb allein oder mit anderen bewirtschaften.
Für Mitglieder der land- bzw. forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft,
die nicht gewerbesteuerpflichtig sind. Der Rechtsschutz wird wirksam für
Ihren beruflichen und privaten Bereich. Verkehrs-Rechtschutz ist mit eingeschlossen,
jedoch nicht für Lastkraft- und sonstige Nutzfahrzeuge, Omnibusse und
Anhänger, soweit dieses Fahrzeug nicht für land- oder forstwirtschaftliche
Zwecke bestimmt ist.
Jede selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit (außer als
Land- oder Forstwirt) fällt unabhängig von ihrem Umfang nicht unter
den Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtschutz. Dafür müssen Sie ggf.
einen weiteren Rechtsschutz-Vertrag abschließen.
Im gleichen Umfang wie der Versicherungsnehmer sind mitversichert: der Ehegatte,
der im Versicherungsschein genannte nicht eheliche Lebenspartner, die minderjährigen
Kinder sowie die unverheirateten volljährigen Kinder bis zur Vollendung
des 30. Lebensjahres. Die Kinder maximal jedoch bis zu dem Zeitpunkt, an dem
sie eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und dafür
ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten.
Der Rechtschutz für volljährige Kinder bezieht sich nur auf den
privaten und beruflichen Bereich (ohne selbständige oder freiberufliche
Tätigkeit). Er gilt nicht, wenn sie Eigentümer und Halter von Fahrzeugen
sind, die auf sie zugelassen wurden. Und er gilt nicht für Ihre Kinder
als Fahrer sonstiger Fahrzeuge, wenn diese nicht auf Sie, Ihren Lebenspartner
oder Ihre minderjährigen Kinder zugelassen sind.
Außerdem haben Rechtschutz alle in Ihrem Betrieb beschäftigten
Personen in Ausübung einer Tätigkeit für diesen Betrieb.
Versichert sind außerdem: die im Vertrag namentlich zu benennenden,
im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb des Versicherten tätigen und
dort wohnhaften Mitinhaber, Hoferben und Altenteiler sowie deren Lebenspartner
und Kinder: Und zwar in dem Umfang, in dem für die Familienangehörigen
des Versicherten Rechtsschutz besteht.
LuV-Rechtschutz besteht aus:
· Allgemeiner Schadenersatz-Rechtsschutz,
·
Verkehrs-Schadenersatz-Rechtsschutz,
·
Arbeits-Rechtsschutz,
·
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für land- oder forstwirtschaftlich
genutzte Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile,
·
Allgemeiner Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht,
·
Verkehrs-Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht,
·
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten,
·
Sozialgerichts-Rechtsschutz,
·
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen,
·
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz,
·
Allgemeiner Straf-Rechtsschutz,
·
Verkehrs-Straf-Rechtsschutz,
·
Allgemeiner Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz,
·
Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz,
·
Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht.
01.04.2005
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