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Kündigung
Versicherter und Versicherung können den Rechtsschutzvertrag unter folgenden
Voraussetzungen kündigen:
· Kündigung zum Vertragsablauf (sog. ordentliche Kündigung).
Sie muss spätestens 3 Monate vor Ablauf der vereinbarten (oder stillschweigend
verlängerten) Versicherungsdauer erklärt sein;
· Kündigung nach dem Versicherungsfall (sog. außerordentliche
Kündigung);
Als Versicherter können Sie kündigen, wenn:
a) die Versicherung trotz Leistungspflicht den Rechtsschutz ablehnt
Abs. 1). Ist das Risiko ausgeschlossen oder besteht der Status der Vorvertraglichkeit,
wenn der Versicherte mit dem Beitrag in Verzug steht und die Versicherung ihn
angemahnt hat, besteht keine Leistungspflicht seitens der Versicherung. Die
Kündigungsfrist beträgt einen Monat ab Zugang der Ablehnung. Dabei
entscheidet die Versicherung, ab wann die Kündigung wirksam ist: entweder
sofort oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode.
b) die Versicherung für mindestens zwei in zwölf Monaten eingetretene
Rechtsschutz-Fälle bereits Rechtsschutz zugesagt hat (§ 13, Abs.
2). Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat ab Rechtsschutzzusage
für den zweiten und jeden weiteren Versicherungsfall (der innerhalb von
zwölf Monaten eingetreten ist). Die Kündigung wird einen Monat nach
ihrem Zugang wirksam. Von dieser Kündigungsmöglichkeit kann auch
die Versicherung Gebrauch machen.
· Kündigung wegen Beitragserhöhung
Hat die Versicherung den Beitrag erhöht, kann der Versicherte innerhalb
eines Monats ohne Einhaltung einer Frist, jedoch frühestens bis zum Inkrafttreten
der Erhöhung, kündigen. Diese Kündigungsmöglichkeit besteht
jedoch nur, wenn der Rechtsschutz trotz der Beitragserhöhung in seinem
sachlichen Umfang gleich bleibt. Basiert die Beitragserhöhung gleichzeitig
auf einer Änderung des Umfanges des Rechtsschutzes, besteht dieses Kündigungsrecht
nicht (Ziff. 6 der Beitragsanpassungsregelung).
· Kündigung wegen Gefahrerhöhung
Wenn das versicherte Risiko des Versicherten aus irgendwelchen Gründen
steigt und es gibt laut Tarif keine Versicherungsmöglichkeit mehr, kann
die Versicherung innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Gefahrerhöhung
mit einer Frist von einem Monat kündigen (§ 11, Abs. 1).
01.04.2005
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