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Gerichtsvollzieherkosten / Zwangsvollstreckung
Umfassender Begriff für alle mit staatlicher Hilfe durchzuführenden
Maßnahmen zur Durchsetzung eines gerichtlich oder notariell festgestellten
Rechtsanspruches. Grundlage für die Zwangsvollstreckung ist ein sog. Vollstreckungstitel
(= gerichtliches Urteil, gerichtlicher Vergleich oder notarielle Urkunde).
Zur Zwangsvollstreckung gehören z.B. Pfändung von beweglichen Sachen, Überweisung
von Forderungen wie z.B. Arbeitsentgelt, Eintragung von Sicherungshypothek,
Ordnungsgeld zur Erzwingung einer Unterlassung, Anordnung von Haft zur Erzwingung
der Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und der eidesstattlichen Versicherung über
dessen Richtigkeit und Vollständigkeit, Zwangsräumung einer Wohnung,
Zwangsversteigerung eines Grundstückes.
Der Versicherer trägt sämtliche Vollstreckungskosten (für Rechtsanwalt,
Gericht und Gerichtsvollzieher) für drei Anträge auf Vollstreckung
oder Vollstreckungsabwehr je Vollstreckungstitel. Lediglich für Vollstreckungen,
die später als 5 Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet
werden, besteht kein Rechtschutz
01.04.2005
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