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Frachtvertrag / Vertrag
Jede Vereinbarung (auch mündlich) zwischen zwei oder auch mehreren Partnern,
durch die sich zumindest ein Partner verpflichtet, eine Leistung (Handeln oder
Unterlassen) zu erbringen. Dient dem Austausch von Gütern und Leistungen
im
Privat- und Geschäftsleben.
Hauptformen:
·
Auftrag. Liegt vor, wenn der Beauftragte eine ihm vom Auftraggeber übertragene
Tätigkeit unentgeltlich ausführt (z.B. Beaufsichtigung einer Wohnung
während Abwesenheit des Wohnungsinhabers).
· Beherbergungsvertrag. Liegt vor, wenn ein Vertragspartner sich zur
Unterbringung einer Person sowie den damit verbundenen Dienstleistungen und
die untergebrachte Person sich zur Zahlung der vereinbarten Vergütung
verpflichtet. Hierzu gehören auch Verträge zur Unterbringung im Altenheim.
· Darlehen. Liegt vor, wenn sich Darlehensnehmer bei Erhalt eines Geldbetrages
gegenüber dem Darlehensgeber verpflichtet, diesen Geldbetrag vereinbarungsgemäß zurückzuzahlen.
· Dienstvertrag. Liegt vor, wenn ein Vertragspartner sich zur Leistung
von Diensten und der andere zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet
(typisches Beispiel ist der Arbeitsvertrag, aber auch Vertrag mit Arzt, Rechtsanwalt,
Kindergarten u.ä.)
· Finanzierungsvertrag = für einen bestimmten Zweck vereinbartes
Darlehen.
· Frachtvertrag. Liegt vor, wenn jemand (Frachtführer) gewerbsmäßig
Güter anderer Personen gegen Entgelt befördert. Häufig wird
hierfür auch die Bezeichnung "Speditions-Vertrag" verwendet,
obwohl Spediteur nach Gesetz nur die Aufgabe hat, den Abschluss des Frachtvertrages
im eigenen Namen auf Kosten des Versenders zu besorgen.
· Handelsvertretervertrag. Liegt vor, wenn ein selbstständiger
Gewerbetreibender mit einem oder mehreren Unternehmern vereinbart, für
diese Geschäfte zu vermitteln oder in deren Namen abzuschließen.
· Kauf. Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer Eigentum an
dem verkauften Gegenstand zu verschaffen, während der Käufer den
vereinbarten Kaufpreis zahlen muss. Durch Abschluss des Kaufvertrages, z.B. über
ein Fernsehgerät, ist Käufer, auch wenn er Kaufpreis bezahlt hat,
noch nicht Eigentümer des Gerätes geworden; das Eigentum wird ihm
erst durch Übergabe, z.B. Lieferung des Gerätes, verschafft.
· Kommissionsvertrag. Liegt vor, wenn jemand (Kommissionär) für
Rechnung eines anderen (Kommittent) gewerbsmäßig im eigenen Namen
Kaufverträge abschließt.
· Leasing-Vertrag. Der Leasinggeber überlässt dem Leasingnehmer
die Nutzung an einer Sache (z.B. Gebäude, Fahrzeug, Maschine) gegen Entgelt.
Unterscheidet sich von Miete (siehe dort) dadurch, dass das Risiko der unverschuldeten
Beschädigung und des Verlustes vom Leasingnehmer zu tragen ist.
· Leibrente. Liegt vor, wenn Schuldner seine Schuld bis zum Lebensende
des Gläubigers in mit diesem vereinbarten Raten abzahlt (besonders häufig
bei Grundstückskaufverträgen).
· Leihe. Verleiher ist verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch des
verliehenen Gegenstandes unentgeltlich zu gestatten.
· Maklervertrag. Makler vermittelt den Abschluss von Verträgen
(z.B. über Grundstücke, Wohn- und Geschäftsräume, Finanzierung)
und erhält bei Zustandekommen des Vertrages den Maklerlohn.
· Miete. Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch des vermieteten
Gegenstandes zu gestatten, während der Mieter den vereinbarten Mietzins
zahlen muss.
· Pacht. Verpächter ist verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch
des verpachteten Gegenstandes (vornehmlich Grundstücke, Jagd oder mit
Inventar ausgestattete Geschäftsräume) zu gestatten und ihm sämtliche
Erträge aus der Nutzung des Gegenstandes zu überlassen. Der Pächter
muss dafür den vereinbarten Pachtzins zahlen.
· Reiseveranstaltungsvertrag. Liegt vor, wenn ein Vertragspartner sich
zur Beförderung und zeitlich begrenzter Unterbringung anderer Personen
gegen Entgelt verpflichtet. Vertrag wird häufig mit zusätzlichen
Dienstleistungen wie Besichtigung, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen
gekoppelt.
· Schenkung. Liegt vor, wenn Schenker dem Beschenkten eine unentgeltliche
Zuwendung zukommen lässt.
· Speditionsvertrag. Siehe unter Frachtvertrag.
· Tausch. Beide Vertragspartner sind verpflichtet, sich gegenseitig
Eigentum an den zum Tausch bestimmten Gegenständen zu verschaffen.
· Versicherungsvertrag. Verpflichtet den Versicherer, eine in ihrem
Umfang aus dem Einzelvertrag ersichtliche Gefahr zu tragen und nach Eintritt
eines Versicherungsfalles die zugesagten Leistungen zu erbringen. Als Gegenleistung
zahlt der Versicherte den Beitrag.
· Verwahrung. Verwahrer verpflichtet sich, eine ihm übergebene
Sache entgeltlich oder unentgeltlich aufzubewahren (z.B. Autoabstellung auf
bewachtem Parkplatz, Unterbringung eines Tieres zur Pflege).
· Wechselbegebungsvertrag. Liegt vor, wenn Schuldner an Stelle des
geschuldeten Geldbetrages einen Wechsel in Zahlung gibt.
· Werkvertrag. Liegt vor, wenn sich ein Vertragspartner zur Herstellung
oder Änderung eines Gegenstandes verpflichtet, während der andere
Partner die vereinbarte Vergütung zahlen muss (z.B. Anfertigung eines
Anzuges, Reparatur eines Autos).
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