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Folgefahrzeug
Das Fahrzeug, das im Verkehrs-Rechtsschutz bei Wegfall des versicherten Fahrzeuges
an dessen Stelle tritt (früher: Ersatzfahrzeug). Sie müssen der
Versicherung den Wagniswegfall innerhalb von 2 Monaten mitteilen und das
Folgefahrzeug benennen. Anderenfalls kann die Versicherung den Rechtsschutz
ablehnen.
Der Versicherungsschutz für das Folgefahrzeug beginnt mit dem Erwerb
(Aushändigung an den Versicherten). Ist der Kaufvertrag jedoch bereits
vor dem Erwerb abgeschlossen (Lieferfristen), wird Verkehrs-Vertrags-Rechtsschutz
auch für Auseinandersetzungen aus dem Kaufvertrag gewährt.
Im Verkehrs-Rechtsschutz bedarf es keiner Folgefahrzeugregelung, da sich der
Rechtsschutz auf alle (auch künftig) auf den Versicherungsnehmer zugelassenen
Motorfahrzeuge erstreckt - gleichgültig, ob es sich um Folgefahrzeuge
oder zusätzlich angeschaffte Fahrzeuge handelt.
01.04.2005
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