| Wohnungs und Grundstücksrechtsschutz - Lexikon
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Wohnungs- und Grundstücks- Rechtschutz
Schützt Sie jeweils in Ihrer Eigenschaft als:
·
Eigentümer
·
Vermieter
·
Verpächter
·
Mieter
·
Pächter
·
Nutzungsberechtigter (Erbbauberechtigter, Inhaber einer Dienstbarkeit oder
eines Nießbrauches)
eines im Versicherungsschein bezeichneten unbebauten oder bebauten Grundstückes,
Gebäudes (umfriedetes Bauwerk, das zum Betreten für Menschen geeignet
ist) oder
Gebäudeteiles. Die Bezeichnung im Versicherungsschein erfolgt mit Straßenangabe
und Haus- Nr. bzw., so weit diese nicht vorhanden, mit Angabe der aus dem Kataster
ersichtlichen Flur- oder Flurstück- Nr.
Rechtschutz beinhaltet die außergerichtliche und gerichtliche Wahrnehmung
rechtlicher
Interessen aus Miet- und Pachtverträgen und aus dinglichen Rechten an
Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, das sind Eigentum,
Besitz, Nachbarrecht, Grunddienstbarkeit,
Erbbaurecht, Grundpfandrecht, Nießbrauch. Typische Auseinandersetzungen
im Rahmen des Wohnungs- und Grundstücks-Rechtschutz sind solche über
Mieterhöhung, Umlegung
von Modernisierungskosten, Nebenkostenberechnung, Schönheitsreparaturen,
Kündigung und Räumung, Kautionsrückgabe, Ersatzmieterauswahl.
Nicht unter den Rechtschutz fallen:
·
Steuerrechtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit Erschließungs-
oder Anliegerabgaben, die nicht regelmäßig anfallen;
· Grundstücks- und Gebäudebewertungsangelegenheiten;
· Gebäude-Reparaturverträge (jedoch Versicherungsschutz im
Rechtschutz für Vertrags- und Sachenrecht);
· Verträge, die der Grundstücksbenutzer (z.B. Eigentümer,
Pächter) in seiner Eigenschaft als Gewerbetreibender abgeschlossen hat,
z.B. als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes, eines Campingplatzes;
· Verträge über Kleinstgrundstücksflächen, z.B.
Daueraufstellung von Wohnwagen auf Campingplätzen (jedoch Versicherungsschutz
im RS für Vertrags- und Sachenrecht);
· Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben des Versicherungsnehmers;
· Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- und Enteignungsangelegenheiten;
· Wohngeldangelegenheiten (als rein verwaltungsrechtliche Auseinandersetzungen,
z.Z. nicht versicherbar);
· Bergbauschäden.
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