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Übertragung
Ansprüche können von einer Person auf eine andere übertragen
werden (z.B. Wechsel des Gläubigers). Dies erfolgt durch eine entsprechende
Vereinbarung, z.B. durch Forderungsabtretung oder im Rahmen einer Geschäftsübernahme.
Durch die Übertragung wird Erwerber der alleinige Inhaber des Anspruches.
Für den Erwerber besteht kein Rechtschutz, wenn der Anspruch nicht bereits
vor Eintritt des Rechtschutz-Falles auf ihn übertragen wurde.
01.04.2005
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