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Kosten
Damit werden die Leistungen der Versicherung nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
bezeichnet. Der Umfang der Leistung richtet sich nach § 5 ARB. Danach
zahlt die Versicherung bis zur Höchstgrenze der vereinbarten Versicherungssumme
je Rechtsschutzfall:
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Gebühren und Auslagen für den Rechtsanwalt des Versicherten - bis
zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen
Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes sowie die eines Korrespondenzanwaltes;
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Gebühren und Auslagen eines Steuerberaters im Steuer-Rechtsschutz vor
Gerichten;
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Kosten eines Notars in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und
im Beratungs-Rechtsschutz für Familien- und Erbrecht;
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Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für vom Gericht
herangezogene Zeugen und Sachverständige;
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Gebühren für Schieds- und Schlichtungsverfahren bis zur Höhe
der erstinstanzlichen Gerichtskosten;
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Gerichtsvollzieherkosten;
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Kosten der Verwaltungsbehörden, Verwaltungsgerichte und Finanzgerichte
(einschließlich der Entschädigung für herangezogene Zeugen
und Sachverständige), soweit Rechtschutz für verwaltungsrechtliche
Auseinandersetzungen besteht;
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Kosten eines im Ausland ansässigen rechts- und sachkundigen Bevollmächtigten
in Auslands-Rechtschutzfällen;
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Kosten eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder
einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation (z.B.
DEKRA), soweit dessen Beauftragung für die Verteidigung in Verkehrsstraf-
oder Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten-Verfahren bzw. für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen aus Kfz-Kauf oder Kfz-Reparatur-Verträgen erforderlich
ist sowie Kosten für einen ausländischen Sachverständigen bei
einer im Ausland eingetretenen Beschädigung des Kfz zu Lande;
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Kosten für die Übersetzung von Unterlagen, die Sie für die Wahrnehmung
Ihrer Interessen als Versicherter im Ausland benötigen;
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Kaution;
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Reisekosten zum zuständigen ausländischen Gericht einschließlich
angefallener Tage- und Übernachtungsgelder, wenn Sie persönlich als
Prozesspartei oder Beschuldigter erscheinen müssen;
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Alle Vorschüsse auf die genannten Kosten;
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Kosten, die Ihrem Gegner bei der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen
entstanden sind (für Gerichte, RA sowie evtl. für Reise, Verdienstausfall
u.ä.), soweit Sie zur Erstattung verpflichtet sind;
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Gegnerische Privat- und Nebenklägerkosten, soweit sie Ihnen auferlegt
wurden;
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Persönliche Aufwendungen zur Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen
- wie Verdienstausfall, Reisekosten, Porto- und Telefongebühren u.ä.
- werden vom Rechtschutz nicht erfasst. Das Gleiche gilt für Kosten zur
Ermittlung von Zeugen oder für behördliche Auskünfte, z.B. über
Wetterverhältnisse.
Gebaeudeversicherung, Hausratversicherung alles rund um Haus und Wohnung vergleichen 10.04.2006 |