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Was bedeutet die Wartezeit bei der Rechtsschutzversicherung
Nach den Versicherungsbedingungen gilt grundsätzlich eine dreimonatige
Wartezeit.
Versicherungsfälle, die in diesen drei Monaten oder vor Vertragsabschluß
eingetreten sind, sind nicht mitversichert.
Dies gilt in der Regel nicht, wenn der Versicherungsnehmer eine gleichartige
Rechtsschutzversicherung bei einer anderen Versicherung abgeschlossen hatte
und ohne zeitliche Unterbrechung die Versicherung wechselt.
Weiterhin gilt die Wartezeit in der Regel nicht beim Schadenersatz-Rechtsschutz,
Strafrechtsschutz und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz, sowie Beratungs- Rechtsschutz
in Familien- und Erbangelegenheiten
Gebaeudeversicherung, Hausratversicherung alles rund um Haus und Wohnung vergleichen 10.04.2006
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