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Verwaltungsverfahren / Definition
Verwaltungsverfahren ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden,
die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlaß eines
Verwaltungsakts oder auf den Abschluß eines öffentlich-rechtlichen
Vertrags gerichtet ist. Vgl. § 9 Verwaltungsverfahrensgesetz.
Das heißt, die Tätigkeit der Behörde muss
nach außen ("zum Bürger hin") wirken, interne Weisungen
eines Behördenleiters an seine Angestellten oder Beamten setzen also kein
Verwaltungsverfahren in Gang;
auf den Erlass eines Verwaltungsaktes oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen
Vertrages zielen. Die Beschaffung von Büromaterial durch eine Behörde
und der zur Beschaffung führende interne Willensbildungsprozess ist also
kein Verwaltungsverfahren; da die Verwaltung bürgerlich-rechtliche Kaufverträge
wie jede Privatperson schliesst.
Das Verwaltungsverfahren umfasst sowohl die Vorbereitung als auch den Erlass
eines Verwaltungsaktes. In manchen Fällen ist die Vorbereitung sehr aufwändig,
weil viele Daten erhoben und widerstreitende Interessen abgewogen werden müssen,
z. B. Genehmigungsverfahren für Industrieanlagen.
Die meisten Verwaltungsverfahren richten sich nach speziellen Verfahrensvorschriften
und werden schriftlich durchgeführt; zwingend ist dies aber nicht. § 10
des Verwaltungsverfahrensgesetzes bestimmt ausdrücklich, dass das Verwaltungsverfahren
nur so weit an bestimmte Formen gebunden ist, wie besondere Rechtsvorschriften
dies vorschreiben.
Das Verwaltungsverfahrensgesetz regelt in Deutschland nur einen Teil der Verwaltungsverfahren,
nämlich die von Bundesbehörden durchgeführten, für die
keine spezialgesetzlichen Regelungen bestehen; solche gibt es z. B. im Sozialgesetzbuch
(SGB) für das Verwaltungsverfahren im Sozialrecht und in der Abgabenordnung
für das Verwaltungsverfahren bei der Steuererhebung. Die deutschen Bundesländer
haben eigene Verwaltungsverfahrensgesetze, die jedoch nur in wenigen Details
voneinander und vom Verwaltungsverfahrensgesetz der Bundesrepublik abweichen.
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