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Für verschiedene Rechtsstreitigkeiten kommt der Versicherer bedingungsgemäß erst
nach einer Wartezeit von drei Monaten nach Vertragsabschluss auf. Der Anlass
des Rechtsstreits darf also keinesfalls schon vor Ablauf der Wartezeit bestanden
haben. Das gilt zwar nicht für jeden Rechtsschutz, doch für den Arbeits-Rechtsschutz,
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz, Rechtsschutz im Vertrags- und
Sachenrecht, Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten und Sozial-Gerichts-Rechtsschutz
gilt diese Wartefrist von drei Monaten. Rechtsschutzversicherung ohne Wartezeit
dagegen gibt es bei dem Schadenersatz-Rechtsschutz, den Straf-Rechtsschutz,
den Rechtsschutz
bei
Ordnungswidrigkeiten, den Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz sowie den Beratungs-Rechtsschutz
im Familien- und Erbrecht.
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