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Die Verträge laufen meist ein bis fünf Jahre. Bei langfristigen
Verträgen (z. B. 5 Jahre) verkürzen die Versicherungsunternehmen
die Vertragslaufzeit auf Antrag des Versicherungsnehmers auf ein Jahr.
Die ordentliche Kündigung spricht man mit einer 3-monatigen Frist jeweils
zum Vertragsende aus. Die einjährigen Verträge verlängern sich
automatisch und stillschweigend um weitere 12 Monate, wenn nicht drei Monate
vor Ablauf gekündigt wird.
Im Schadenfall kann gekündigt werden, wenn der Versicherer die Leistung
ablehnt. Die Kündigung kann fristlos oder zum Ende des laufenden Versicherungsjahres
erfolgen.
Auch wenn der von der Versicherung benannte Anwalt die Vertretung des Versicherten
ablehnt, kann gekündigt werden. In diesem Fall muss man allerdings binnen
vier Wochen nachweisen, dass ein anderer Anwalt den Fall übernehmen würde
und Aussicht auf Erfolg bestehen. Gekündigt werden muss innerhalb eines
Monats nach Empfang der Ablehnung oder dem Eingang der Stellungnahmen des Versicherten-Anwalts
bei der Gesellschaft.
Zudem gibt es die Möglichkeit, im Falle von Beitragserhöhungen das
Vertragsverhältnis aufzuheben. Die Fristen sind unterschiedlich, je nachdem
wann der Vertrag geschlossen wurde. War dies vor dem 01.01.1991, so kündigt
man mit einer Frist von einem Monat, wenn der Betrag um mehr als 15 Prozent
gegenüber dem Vorjahr oder 30 Prozent in drei Jahren steigt.
Bei Verträgen, die ab dem 29.07.1994 abgeschlossen wurden, gilt die Ein-Monats-Frist
bei jeder Erhöhung. Bei Verträgen, die zwischen diesen Zeiträumen
geschlossen wurden, gilt die Frist von einem Monat bei einer Erhöhung
um mehr als fünf Prozent gegenüber dem Vorjahr oder mehr als 25 Prozent
im Vergleich zur Prämie bei Abschluss des Vertrages.
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