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Verkehrs - Rechtsschutz
Schützt den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als - auch zukünftiger
oder ehemaliger - Eigentümer oder Halter aller auf ihn zugelassenen oder
auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Landfahrzeuge
sowie als sonstigen Teilnehmer im öffentlichen Verkehr (Fahrer, Fahrgast,
Fußgänger und Radfahrer).
Außerdem haben Rechtschutz alle berechtigten Fahrer oder berechtigten
Insassen der auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Landfahrzeuge. Bei Verkehrs-Rechtschutz
für Firmen, Verbände, Vereine u.ä. wird Fahrer-Rechtschutz für
eine im Antrag zu benennende Person gewährt (z.B. Geschäftsführer
einer GmbH).
Der Verkehrs-Rechtschutz erfasst automatisch alle auch nach Abschluss des
Rechtschutz-Vertrages vom Versicherungsnehmer erworbenen, auf ihn zugelassenen
oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Fahrzeuge
(Leicht-, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor und Gokarts).
Rechtschutz besteht zusätzlich für den Versicherungsnehmer als Mieter
jedes zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Selbstfahrer-Vermietfahrzeuges
zu Lande
sowie für die berechtigten Fahrer und Insassen dieses Fahrzeuges.
Geleaste (siehe Vertrag, Leasing) Fahrzeuge sind mitversichert, soweit sie
auf den
Versicherungsnehmer zugelassen sind.
Tritt ein Rechtschutz-Fall nach Abschluss des Kaufvertrages, jedoch bevor
Fahrzeug auf den Versicherungsnehmer zugelassen wurde, ein, besteht Rechtschutz,
auch wenn spätere Zulassung unterbleibt.
Im Verkehrs-Rechtschutz richtet sich die Beitragshöhe nach der Anzahl
der auf den
Versicherungsnehmer zugelassenen Fahrzeuge. Dies hat zur Folge, dass der Versicherungsnehmer
verpflichtet ist, dem Versicherer über Neuzulassungen und Fahrzeugabmeldungen
zu informieren.
Hat der Versicherungsnehmer kein Fahrzeug mehr, bleibt der Rechtschutz als
sonstiger Teilnehmer am öffentlichen Verkehr bestehen, soweit nicht ausdrücklich
auch dessen Aufhebung verlangt wird.
01.04.2005
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