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Schadenmeldung
Als Versicherter haben Sie nicht die Verpflichtung, einen Rechtsschutzfall
innerhalb einer bestimmten Frist zu melden. Es steht Ihnen also frei, darüber
zu entscheiden, ob und ab wann die Bearbeitung des Rechtschutzfalles durch
die Versicherung erfolgen soll. Wenn Sie sich allerdings für eine Bearbeitung
entscheiden, müssen Sie die Versicherung unverzüglich über
alle Umstände des Versicherungsfalles vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten.
Kommen Sie dem nicht nach, so ist dies eine Obliegenheitsverletzung. Das
kann dazu führen, dass die Versicherung ihrer Leistungspflicht zu Recht
nicht nachkommt.
Für Rechtsschutz-Fälle, die Sie später als 3 Jahre nach Beendigung
des Rechtsschutz-Vertrages (für das betroffene Risiko) melden, besteht
keine Deckung mehr.
Und unabhängig hiervon verjähren Ansprüche 2 Jahre nach Beendigung
des Kalenderjahres, in dem erstmalig Maßnahmen zur Wahrnehmung Ihrer
rechtlichen Interessen eingeleitet wurden, die geeignet waren, Kosten auszulösen.
01.04.2005
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