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Risikoausschluss
Besondere Tatbestände und damit Risiken, die für die Mehrheit der
Versicherungskunden nicht in Betracht kommen, werden von der Versicherung vom
Versicherungsschutz ausgeschlossen. Ziel ist, so vielen Rechtsschutz-Interessenten
wie nur möglich ein kalkulierbares und damit verkaufbares Leistungsangebot
machen zu können.
Es gibt allgemeine Risikoausschlüsse, die für jeden Rechtsschutz-Vertrag
gelten und besondere Risikoausschlüsse, die nur für einzelne Rechtsschutz-Kombinationen
gelten und in erster Linie zur Abgrenzung gegenüber anderen Kombinationen
dienen.
Jeder Risikoausschluss gilt für den gesamten Rechtsschutz-Vertrag, d.h.
für alle jeweils versicherten Leistungsarten, also z.B. Ausschluss des
Baurisikos für Allgemeinen Schadenersatz-Rechtsschutz, Allgemeinen Straf-Rechtsschutz,
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht.
Bei den allgemeinen Risikoausschlüssen handelt es sich im Wesentlichen
um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Zusammenhang mit:
· Anstellungsvertrag eines gesetzlichen Vertreters juristischer Personen,
·
Aufruhr und innere Unruhen,
·
Aussperrung,
·
Baugesetzbuch,
·
Baurisiko,
·
Bergbauschäden,
·
Enteignung,
·
Flurbereinigung,
·
Grundstücksbewertung und -anliegerabgaben,
·
Halt- oder Parkverstoß im Straßenverkehr, kollektives Arbeits-
oder Dienstrecht
·
Konkurs,
·
Kriegsereignisse und feindselige Handlungen,
·
Nuklearschaden,
·
Patentrecht,
·
Planfeststellung,
·
Recht der Handelsgesellschaften,
·
Spielvertrag und Wettvertrag,
·
Streik,
·
Termin- und Spekulationsgeschäft,
·
Verfassungsgericht,
·
Vorsatz,
·
Wettbewerb.
01.04.2005
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