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Instanz
= Gerichtsinstanz
Bezeichnung für die Stufen eines Gerichtsverfahrens, also: Amtsgericht
- Landgericht - Oberlandesgericht - Bundesgerichtshof. Die Zuständigkeit
der ersten Instanz richtet sich in der Regel nach dem Streitwert bzw. in Strafsachen
nach der Art der Straftat. Zuständigkeit weiterer Instanzen richtet sich
nach der Art der zulässigen Rechtsmittel.
01.04.2005
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