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Fußgänger-Rechtsschutz
Frühere Bezeichnung für den zum Verkehrs-Rechtschutz und zum Fahrer-Rechtsschutz
gehörenden Rechtsschutz für alle Fälle der Teilnahme am öffentlichen
Verkehr als Fußgänger, Radfahrer oder Fahrgast.
Fußgängereigenschaft endet z.B.
·
beim Betreten eines Gebäudes (z.B. Privathaus, Kaufhaus);
·
beim Verlassen eines für Fahr- und Gehzwecke bestimmten öffentlichen
Weges, (z.B. auf Vereinssportanlage, auf Betriebsparkplatz);
·
bei der Aufnahme einer sportlichen Tätigkeit (z.B. Skateboardfahren, Skilaufen
u.ä.).
Radfahrereigenschaft endet z.B.
·
beim Betreten oder Befahren eines privaten Grundstückes;
·
bei Beendigung der körperlichen Verbindung zum Fahrrad.
Rechtsschutz besteht aus:
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Allgemeiner Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz,
·
Allgemeiner Schadenersatz-Rechtsschutz;
·
Allgemeiner Straf-Rechtsschutz;
·
Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz,
·
Verkehrs-Schadenersatz-Rechtsschutz,
·
Verkehrs-Straf-Rechtsschutz.
01.04.2005
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