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Streitwert
Auch Gegenstandswert (Wert des Streitgegenstandes) genannt. Streitwert ist
der
in Geld bemessene Wertungsmaßstab für rechtliche Auseinandersetzungen.
Berechnet sich bei bezifferbaren Ansprüchen nach dem Geldbetrag der gesamten
Ansprüche (ohne Zinsen). Bei unbezifferbaren Ansprüchen erfolgt Festsetzung
auf Grund einer Schätzung des Gerichtes nach gesetzlichen Richtlinien.
Beispiele:
Führerscheinverfahren = regelmäßig 4.000,- ;
Räumung einer Wohnung = Jahresmiete;
Mieterhöhung = einjähriger Erhöhungsbetrag;
Kündigung eines Arbeitsverhältnisses = drei Bruttomonatseinkommen.
Nach der Höhe des Streitwertes richtet sich,
·
welches Gericht für die Durchführung eines Prozesses zuständig
ist;
· ob ein Rechtsmittel (Berufung bzw. Revision) zulässig ist;
· die Höhe der Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten.
Nur wenn aus dem gleichen Rechtsverhältnis zu demselben Zeitpunkt fällig
gewordene Ansprüche einen über 150,- liegenden Wert haben, besteht
Rechtschutz.
Diese Voraussetzungen werden auch dann als gegeben angesehen, wenn für
unregelmäßig gekaufte Ware mit im Einzelfall geringerem Wert (z.B.
Lebensmittel, Fahrzeugkraftstoff auf "Anschreiben") ein einheitlicher
Zahlungstermin (z.B. Monatsletzter) vereinbart wurde.
01.04.2005
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