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Abmeldung des Fahrzeuges
Die Abmeldung erfolgt bei der Kfz-Zulassungsstelle (bzw. für bestimmte
Kleinfahrzeuge bei der Haftpflichtversicherung), wenn Ihr Fahrzeug abgeschafft
oder stillgelegt wird.
Wenn kein neues Fahrzeug angeschafft wird, wird der Beitrag reduziert (§ 11,
Abs. 2; ARB2002). Es gibt auch die Möglichkeit, im Rahmen einer Einzelvereinbarung
eine Umstellung des Rechtsschutz-Vertrages auf Fahrer-Rechtschutz vorzunehmen.
Handelt es sich um das Letzte Fahrzeug des Versicherten und wird vor oder während
der ersten 6 Monate nach Abschaffung des Fahrzeuges kein anderes Fahrzeug angeschafft,
kann auf Wunsch des Versicherten der Rechtschutz-Vertrag aufgehoben werden
(§ 21, Abs. 9, ARB2002). Die Stilllegung eines Fahrzeuges für weniger
als 6 Monate hat keinen Einfluss auf die Leistungspflicht des Versicherers
bzw. auf die Verpflichtung des Versicherten zur Beitragszahlung.
Bei Verkehrs-Rechtschutz erstreckt sich die Rechtschutzversicherung automatisch
auf das Fahrzeug, das an die Stelle des abgeschafften getreten ist.
01.04.2005
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