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Außenversicherung
Ihre versicherten Sachen
oder die Sachen Ihrer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partnerin
bzw. Ihres Partners sind versichert, wenn Sie sich für maximal drei
Monate vorübergehend außerhalb Ihrer Wohnung befinden, z. B.
· während des
Urlaubs, z. B. im Hotel,
· während der Arbeit am Arbeitsplatz,
· während eines Besuchs, z. B. bei Bekannten,
· während der Ausbildung, z. B. im Studentenwohnheim,
· während des Wehrdienstes, z. B. in der Kaserne.
Wenn Sie sich nur vorübergehend
wegen Ausbildung oder zur Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes an einem
anderen Ort aufhalten, gilt diese Zeitgrenze nicht, solange Sie dort keinen
eigenen Haushalt gründen.
Für Wertsachen einschließlich Bargeld gelten Entschädigungsgrenzen.
Bei einzelnen Versicherungen
ist eine Erhöhung dieser Grenzen möglich. Geltungsbereich für
die Außenversicherung ist die ganze Welt. In folgenden Bereichen gilt
der Versicherungsschutz durch die Außenversicherung aber nur eingeschränkt:
· Für Sturm-
und Hagelschäden besteht Versicherungsschutz nur, wenn sich die Sachen
in Gebäuden befinden.
Bei Einbruchdiebstahl müssen
folgende Voraussetzungen erfüllt sein (Einbrechen, Einsteigen, Einschleichen
usw. in ein Gebäude, einen Raum oder ein Behältnis in einem Raum);
d. h., der Einbruch in eine Schiffskabine oder in ein Zelt ist nicht versichert.
Bei Raub muss die angedrohte Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden.
Dabei wird eine Person, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt,
Ihnen auch hier gleichgestellt.
Gebaeudeversicherung, Hausratversicherung alles rund um Haus und Wohnung vergleichen 10.04.2006
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