Kündigung und Fristen für die Privat Krankenversicherung
In der Regel drei Monate zum Ablauf des Kalender- oder Versicherungsjahres
und bei jeder Beitragserhöhung. Ausnahmen gibt es nur beim Krankentagegeld,
hier kann eine besondere Kündigungsfrist gelten.
Können Alterungsrückstellungen "mitgenommen" werden?
Selbstverständlich kann ein Versicherter unter Einhaltung einer jährlichen
Kündigungsfrist seinen Versicherungsvertrag kündigen. Das Versicherungsunternehmen
seinerseits kann nicht kündigen. Die privaten Krankenversicherer haben
in der Vollversicherung ausdrücklich auf das Kündigungsrecht in den
Vertragsbedingungen verzichtet.
Häufig wird die Frage gestellt, ob der Versicherte bei einer Kündigung "seine" bereits "angesparte
Alterungsrückstellung" ausgezahlt bekommt. Diese Frage ist mit "Nein" zu
beantworten. Denn die Alterungsrückstellung wird nicht pro Person, sondern
jeweils für eine Gruppe von Versicherten (z.B. alle Versicherten eines
Tarifs) gebildet. Sie ist also nicht individualisiert. Scheidet jemand z.B.
durch Kündigung aus, dann kommt die bereits vorhandene Alterungsrückstellung
den verbliebenen Versicherten in dem jeweiligen Tarif zugute. Dadurch wird
das Rosinenpicken guter Risiken zu Lasten der verlassenen Versichertengemeinschaft
vermieden.
Theoretisch wäre es denkbar, die Alterungsrückstellung auch individuell
zu bilden. Dies ist letztlich eine Frage des anzuwendenden Kalkulationsverfahrens.
Ein solches Verfahren hätte allerdings einen entscheidenden Nachteil.
Von der Mitgabe der Alterungsrückstellung könnten insbesondere "gesunde" Versicherte
Gebrauch machen. "Kranke" Versicherte hätten hingegen kaum eine
Möglichkeit, ein anderes Versicherungsunternehmen zu finden, das ihnen
ein günstiges Beitragsangebot machen könnte. Die Risikoprüfung
zu Versicherungsbeginn würde dazu führen, dass hohe Risikozuschläge
berechnet werden müssten oder bestimmte chronische Erkrankungen vielleicht
gar nicht mehr versichert werden könnten.
Wenn aber nur "gesunde" Versicherte von dem Mitgabeangebot der Alterungsrückstellung
Gebrauch machen können, dann haben "kranke" Versicherte das
Nachsehen. Der Effekt wäre eine Entsolidarisierung. Scheiden "Gesunde" aus
dem Tarif aus, dann müsste es für die verbleibenden "Kranken" zwangsläufig
teurer werden. Deshalb ist die Mitgabe der Alterungsrückstellung keine
Möglichkeit, die für eine private Krankenversicherung ernsthaft diskutiert
werden kann.
Erst Mitte 1996 hat deshalb auch eine unabhängige Expertenkommission,
die auf Initiative des Deutschen Bundestages beim Bundesfinanzministerium eingerichtet
wurde, die Mitgabe von Alterungsrückstellungen als einen nicht praktikablen
Vorschlag abgelehnt
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