| Gewässerschadenshaftpflicht bei Makler24 |

Jeder Versicherungsfall ist unverzüglich (spätestens innerhalb einer
Woche) dem Versicherer schriftlich anzuzeigen.
Sie sind verpflichtet alles zur Abwendung und Minderung des Schadens zu unternehmen.
Die Umstände die zu dem Schaden geführt haben sind ausführlich
und wahrheitsgemäß mitzuteilen.
Ohne Rücksprache mit dem Versicherer sind Sie sind nicht berechtigt einen
Schadensersatzanspruch ganz oder teilweise anzuerkennnen oder Zahlungen zu
leisten.
Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf
Schadensersatz ist ohne Rücksprache mit dem Versicherer fristgerecht Widerspruch
zu erheben.
Kommt es zu einem Prozeß über den Haftpflichtanspruch, so ist die
Prozeßführung dem Haftpflichtversicherer zu überlassen.
Tip:
Im Schadensfalle sollten Sie sich umgehend mit Ihrem Versicherungsvermittler/-vertreter
in Verbindung setzen.
Er ist Ihnen in der Regel bei der gesamten Schadensabwicklung behilflich.
Sollten Sie Ihren Vertrag bei einem Direktversicherer abgeschlossen haben,
der über keinen Außendienst verfügt, so wenden Sie sich bitte
an die für Sie zuständige Verwaltungsstelle.
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