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Schadenfreiheitsrabatte
Die Schadenfreiheitsrabattsysteme existieren inzwischen seit vielen Jahren
und sollen für eine möglichst große Beitragsgerechtigkeit
sorgen. Sie sind in Deutschland jedoch mittlerweile nicht mehr unbedingt
für alle Versicherer bzw. Tarifjahre einheitlich und die Prozentsätze
können deshalb bei den einzelnen Verträgen in ihrer Höhe variieren.
Schauen Sie im Zweifel bitte in den Tarifbedingungen Ihres Vertrages (Anlage
zum Versicherungsschein) nach.
Die folgenden Ausführungen und Tabellen orientieren sich an den aktuellen
Verbandsorientierungen.
Ersteinstufung in das Schadenfreiheitsrabattsystem
Besitzen Sie noch nicht länger als drei Jahre einen Führerschein,
werden Sie in die Schadenfreiheitsklasse 0 (aktuell meist 230%) eingestuft.
Der Prozentsatz kann je nach Versicherungsunternehmen oder Tarifjahr variieren,
die Schadenfreiheitsklasse ist immer identisch. Sind Sie bereits länger
als drei Jahre im Besitz eines Führerscheines, werden Sie sofort mit SF
1/2 (aktuell meist 140 %) eingestuft. Angerechnet werden dabei jedoch nur Führerscheine
aus einem Mitgliedstaat der EU, die zum Führen von versicherungspflichtigen
Fahrzeugen berechtigen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Führerscheine
aus Nichtmitgliedstaaten (z.B. Polen, Türkei etc.) nicht anerkannt werden.
In diesem Fall würde eine Einstufung mit SF 0 erfolgen.
Viele Gesellschaften bieten jungen Leuten auch ohne dreijährigen Besitz
eines Führerscheines die Möglichkeit, sofort mit 140 % (SF 1/2) einzusteigen,
wenn deren Eltern bei diesem Versicherer ein Kraftfahrzeug versichert haben,
das mit mindestens SF 1/2 eingestuft ist. Eventuell vorhandene weitere Fahrzeuge
des Versicherungsnehmers werden - sofern das erste Fahrzeug mindestens die
Schadenfreiheitsklasse SF 1/2 erreicht hat - ebenfalls günstiger eingestuft
(Zweitwagenregelung).
Als eine weitere Möglichkeit zum Sparen existiert noch die so genannte "Ehegattenregelung":
Für den Fall, dass der Ehepartner bereits ein Fahrzeug (das sich mindestens
in SF 1/2 befinden muss) versichert hat und Sie als Versicherungsnehmer seit
mindestens einem Jahr den Führerschein besitzen und nun ein eigenes Fahrzeug
anmelden möchten, ist gleichfalls eine Einstufung mit SF 1/2 möglich.
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